Bewerbung eines Arzneimittels mit nicht gesicherter therapeutischer Wirkung unzulässig

Zitiervorschlag
Bewerbung eines Arzneimittels mit nicht gesicherter therapeutischer Wirkung unzulässig. beck-aktuell, 21.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177396)
Das Oberlandesgericht Koblenz hat einem Pharmahersteller seine Werbung für zwei homöopathische Arzneimittel weitgehend untersagt, weil die betroffenen Werbeaussagen nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprächen und damit irreführend und unzulässig seien. Weder seien sie vom zugelassenen Anwendungsgebiet des Medikaments umfasst noch habe der Hersteller eine entsprechende Wirksamkeit des Arzneimittels anderweitig zweifelsfrei belegen können (Urteil vom 27.01.2016, Az.: 9 U 895/15).
Streit um Bewerbung homöopathischer Arzneimittel
Der Hersteller eines homöopathischen Arzneimittels (Präparat 1), das als Präparat gegen "Entzündungen des Hals-Nasen-Rachenraumes und der Nasennebenhöhlen" zugelassen worden war, bewarb das Produkt unter anderem damit, dass es "schnell und effektiv" sowohl bei akutem Schnupfen als auch bei chronischer Sinusitis hilft und "abschwellend, entzündungshemmend und regenerierend auf die Nasenschleimhaut" wirkt. Festsitzender Schleim, so die Werbeanzeige, werde gelöst und Begleiterscheinungen wie Zerschlagenheit, Kopfdruck, Nies- und Juckreiz würden gelindert. Ein anderes homöopathisches Arzneimittel (Präparat 2), das als Präparat gegen "nervös bedingte Störungen wie Schlafstörungen und Unruhezustände" zugelassen worden war, war vom Hersteller unter anderem mit dem Hinweis beworben worden, das Präparat fördere "Gelassenheit und Ruhe"; es helfe überdies, den alltäglichen Herausforderungen wieder gestärkt entgegen zu treten, fördere die Selbstheilungskräfte, stelle das körperliche und seelische Gleichgewicht wieder her und biete eine effektive Unterstützung bei Unruhe, Nervosität und/oder Schlafstörungen.
LG: Beanstandete Werbeangaben zulässig
Das Landgericht Bad Kreuznach wies die auf Unterlassung dieser Werbeangaben gerichtete Klage ab, weil das Pharmaunternehmen für die Arzneimittel nicht mit einer Wirkung werbe, die außerhalb der zugelassenen Anwendungsgebiete liege. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.
OLG: Werbeaussagen zum großen Teil irreführend und unzulässig
Das OLG hat das LG-Urteil teilweise abgeändert und die Werbung für beide Produkte mit den vom Kläger beanstandeten Angaben weitgehend untersagt. Nach Auffassung des OLG ist die Werbung teils irreführend, weil die behauptete therapeutische Wirkung der Präparate vom zugelassenen Anwendungsgebiet nicht umfasst und auch nicht durch eine wissenschaftliche Abhandlung zweifelsfrei nachgewiesen sei.
Präparat 1: Werbeaussagen zum Teil nicht zweifelsfrei belegt
Der Hinweis in der Werbung, das Präparat gegen Entzündungen des Hals-Nasen-Rachenraumes und der Nasennebenhöhlen helfe "schnell und effektiv" bei akutem Schnupfen sowie chronischer Sinusitis und wirke "regenerierend auf die Nasenschleimhaut", ist laut OLG irreführend und damit unzulässig, weil aus der Zulassung des Medikamentes die behauptete schnelle Wirkung des Präparats nicht hergeleitet werden könne. Außerdem sei eine "regenerierende Wirkung des Produkts auf die Nasenschleimhaut" vom Anwendungsgebiet der Zulassung nicht umfasst. Solche Wirkungsweisen habe der Arzneimittelhersteller auch nicht durch Vorlage einer wissenschaftlichen Abhandlung zweifelsfrei belegen können.
Hersteller darf mit vom zugelassenen Anwendungsgebiet umfassten Wirkungen werben
Habe ein Präparat die Hürde der Zulassung genommen, könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die sich auf das zugelassene Anwendungsgebiet beziehenden Wirkungsangaben dem gesicherten Stand der Wissenschaft zum Zeitpunkt der Zulassung entsprechen, sodass vom Hersteller des Produkts hiermit auch geworben werden dürfe. Deshalb war es nach Auffassung des OLG nicht zu beanstanden, dass das Pharmaunternehmen für das Präparat gegen Sinusitis damit geworben hatte, es helfe bei akutem Schnupfen, wirke abschwellend und lindere Begleiterscheinungen wie Zerschlagenheit , Nies- und Juckreiz und/oder Kopfdruck.
Präparat 2: Werbeaussagen ebenfalls weitgehend nicht zweifelsfrei belegt
Für das homöopathische Arzneimittel, das als Medikament gegen "nervöse Störungen wie Schlafstörungen und Unruhe sowie Verstimmungszustände" zugelassen ist, darf nach Ansicht des OLG nicht mit den Angaben geworben werden, das Präparat fördere Gelassenheit, es helfe, den alltäglichen Herausforderungen wieder gestärkt entgegenzutreten, es fördere die Selbstheilungskräfte und stelle das körperliche und seelische Gleichgewicht wieder her. Denn auch diese Werbeaussagen seien weder vom zugelassenen Anwendungsgebiet des Medikaments umfasst noch habe der Arzneimittelhersteller eine entsprechende Wirksamkeit des Arzneimittels anderweitig zweifelsfrei belegen können.
- Redaktion beck-aktuell
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Bewerbung eines Arzneimittels mit nicht gesicherter therapeutischer Wirkung unzulässig. beck-aktuell, 21.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177396)



