Rückzahlung der Nichtabnahmeentschädigung nach späterem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags

Zitiervorschlag
Rückzahlung der Nichtabnahmeentschädigung nach späterem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags. beck-aktuell, 18.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171596)
Eine hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist missverständliche Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherdarlehensvertrag setzt den Beginn der Widerrufsfrist für diesen Vertrag nicht in Lauf. Damit kann der Darlehensnehmer selbst dann noch sein Widerrufsrecht ausüben, wenn er die Abnahme des Darlehens verweigert und eine Nichtabnahmeentschädigung bezahlt hat. Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden, dass die beklagte Bank dann zur Zurückzahlung der Nichtabnahmeentschädigung verpflichtet ist (Urteil vom 29.07.2016, Az.: 8 U 1049/15, nicht rechtskräftig).
Erst Nichtabnahme, später Widerruf
Im Streitfall hatte der Kläger im Juli 2008 mit der beklagten Bank im Wege des Fernabsatzes zwei Bereitstellungsdarlehensverträge über Nennbeträge von insgesamt 195.000 Euro abgeschlossen, denen jeweils identische Widerrufsbelehrungen beigefügt waren. Im März 2011 vereinbarten die Parteien, dass der Kläger die Darlehen nicht abnimmt und eine Nichtabnahmeentschädigung von nahezu 14.600 Euro zahlt. Im September 2014 widerrief er seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.
Ausübung des Widerrufsrechts im September 2014 noch möglich
Während das zuständige Landgericht die Klage auf Rückzahlung der im Jahre 2011 gezahlten Nichtabnahmeentschädigung noch abwies, hat das OLG Koblenz auf die Berufung des Klägers das Urteil abgeändert und die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Nichtabnahmeentschädigung verurteilt. Nach Ansicht des Senats konnte der Kläger im September 2014 sein Widerrufsrecht noch ausüben, weil die Widerrufsbelehrungen in den Verträgen hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist missverständlich sind und deshalb die Widerrufsfrist für das Darlehen nicht in Lauf gesetzt haben. Das Widerrufsrecht des Klägers war laut OLG auch nicht nach der Sonderregelung des § 312d Abs. 3 Ziffer 1 BGB a. F. erloschen, die für Fernabsatzverträge gelten. Diese Regelung finde bei solchen Verbraucherdarlehensverträgen keine Anwendung, bei denen dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditrecht (§§ 495, 499 bis 507, 355 BGB a. F.) zusteht.
Ausübung des Widerrufsrechts nicht verwirkt oder unzulässig
Auch die Vereinbarung vom März 2011 hat das bestehende Widerrufsrecht des Klägers nach Auffassung der Richter nicht beseitigt, da hierdurch der Vertrag nicht rückwirkend aufgelöst, sondern lediglich der ursprünglich vereinbarte Erfüllungszeitpunkt für das Darlehen vorverlagert wurde. Auch habe der Kläger sein Widerrufsrecht gemäß § 242 BGB weder verwirkt noch unzulässig ausgeübt. Die mit der nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile trage nämlich grundsätzlich der Verwender. Ein schutzwürdiges Vertrauen könne die Bank nicht in Anspruch nehmen, da sie den Schwebezustand selbst herbeigeführt und im Übrigen die Möglichkeit bestanden habe, den Kläger noch nach Vertragsabschluss ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu belehren.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Koblenz
- Urteil vom 29.07.2016
- 8 U 1049/15
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Rückzahlung der Nichtabnahmeentschädigung nach späterem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags. beck-aktuell, 18.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171596)



