"Erscheinen" setzt "körperliche Anwesenheit" im Gericht voraus

Zitiervorschlag
"Erscheinen" setzt "körperliche Anwesenheit" im Gericht voraus. beck-aktuell, 06.10.2026 (abgerufen am: 12.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/207176)
Ein Pflichtverteidiger wollte Gebühren für zehn ausgefallene Hauptverhandlungstermine. Das OLG Koblenz stellte jedoch klar: Wer nicht im Gericht erscheint, erhält keine Terminsgebühr.
Ein Pflichtverteidiger beantragte die Festsetzung von Terminsgebühren für zehn ausgefallene Hauptverhandlungstermine. Die Termine wurden jeweils in seiner Abwesenheit am Vortag aufgehoben. Zur Begründung seines Antrags führte er aus, beim OLG Stuttgart werde in solchen Fällen eine Terminsgebühr festgesetzt, da keine "rechtzeitige" Information des Verteidigers im Sinne von Vorbemerkung 4 Abs. 3 VV RVG vorliege. Er habe diese Rechtsprechung bisher nicht gekannt und die ausgefallenen Termine daher auch noch nicht berechnet.
Wenn ein Termin so kurzfristig aufgehoben werde, sei es ihm nicht möglich, den frei gewordenen Tag anders zu nutzen, insbesondere sei es ihm nicht möglich, Gebühren zu verdienen. Für ihn sei die Absage eines Hauptverhandlungstermins praktisch immer ein finanzieller Verlust. Es dürfe daher auch gar nicht darauf ankommen, ob er bereits angereist sei. Auch würde bei Ausbleiben einer Vergütung der "Grundsatz der Gleichberechtigung gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten verletzt". Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Sachverständige erhielten bei einer Terminsaufhebung bis zu zwei Tage vorher zwei Stunden erstattet.
Der zuständige Kostenbeamte lehnte den Antrag des Pflichtverteidigers ab. Auch eine Erinnerung des Anwalts blieb ohne Erfolg. Bei einer Kenntnis vom Ausfall des Termins am Vortag sei davon auszugehen, dass der Strafverteidiger die Zeit anderweitig nutzen könne. Hinzu komme, dass die Vorbemerkung 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG voraussetze, dass der Rechtsanwalt körperlich im Gerichtsgebäude erscheine. Das bestätigte jetzt auch das OLG Koblenz (Beschluss vom 05.08.2026 – 1 Ws 219/26).
Körperliches Erscheinen notwendig
Gemäß Vorbemerkung 4 Abs. 3 S. 1 VV RVG entstehe die Terminsgebühr für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nach S. 2 und 3 dann, wenn die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt zu einem Termin erscheine, dieser aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht stattfinde und sie oder er von dem Ausfall nicht rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden sei.
Das "Erscheinen" im Sinne der Vorschrift setze die körperliche Anwesenheit des Anwalts im Gerichtsgebäude mit dem Ziel der Teilnahme an der Hauptverhandlung voraus, so das Gericht. Eine andere Ansicht, wonach der Anwalt bereits "erscheint", wenn er sich auf der Anreise zum Termin oder in der Nähe des Gerichtsgebäudes befindet, scheitere am eindeutigen und klaren Wortlaut der Vorschrift. Auch der von dem Pflichtverteidiger angeführte "Grundsatz der Gleichberechtigung gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten" gebiete nach der Ansicht des Gerichts keine andere Auslegung. Der Gesetzgeber habe bewusst unterschiedliche Regelungen getroffen.
Da der Anwalt zu den ausgefallenen Hauptverhandlungsterminen nicht im Gericht erschienen ist, scheide die Festsetzung von Terminsgebühren aus. Allerdings wären selbst bei einem Erscheinen des Mannes keine Terminsgebühren angefallen, da er jeweils rechtzeitig im Sinne von Vorbemerkung 4 Abs. 3 S. 3 VV RVG, das heißt vor Erreichen des Gerichtsgebäudes am Terminstag, von der Aufhebung des Termins in Kenntnis gesetzt wurde. Die Terminsgebühr entstehe nicht, wenn der Anwalt bei Erscheinen im Gericht bereits von dem Ausfall weiß.
- Redaktion beck-aktuell, kw
- OLG Koblenz
- Beschluss vom 05.08.2026
- 1 Ws 219/26
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"Erscheinen" setzt "körperliche Anwesenheit" im Gericht voraus. beck-aktuell, 06.10.2026 (abgerufen am: 12.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/207176)



