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OLG Karlsruhe

Witwer kann befruchtete Eizellen seiner verstorbenen Frau nicht herausverlangen

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Ein Mann ist mit seiner Klage gegen eine Klinik auf Herausgabe befruchteter Eizellen seiner verstorbenen Ehefrau auch in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe gescheitert. Vertragliche Herausgabeansprüche bestünden nicht. Der Annahme solcher Ansprüche stünden auch Strafnormen des Embryonenschutzgesetzes entgegen (Urteil vom 17.06.2016, Az.: 14 U 165/15).

Kläger verlangt Herausgabe befruchteter Eizellen seiner verstorbenen Ehefrau

Der Kläger begehrte von der beklagten Klinik die Herausgabe befruchteter Eizellen im sogenannten 2-PN-Stadium (Vorkernstadium) seiner verstorbenen Ehefrau. Hilfsweise verlangte er die Herausgabe von Embryonen. Nach dem zwischen dem Ehepaar und der Klinik geschlossenen "Vertrag über die Kryokonservierung und nachfolgende Behandlung von Eizellen im 2-PN-Stadium sowie deren Verwahrung" sollte eine Herausgabe der Eizellen nur an das Ehepaar gemeinsam erfolgen. In einer gesonderten Erklärung, die der Kläger und seine verstorbene Ehefrau unterzeichneten, heißt es, dass eine Aufbewahrung eingefrorener Eizellen im Vorkernstadium über den Tod eines Partners hinaus nicht möglich sei. Embryonen, deren geplanter Transfer nicht stattfinden könne, seien nach Anrufen der Ethikkommission einzufrieren. Sollte ein Paar verstorben sein oder anderweitige Komplikationen auftreten, könne ein verbindliches Votum der Ärztekammer über weitere Maßnahmen bestimmen.

Kläger beruft sich auf Willen der Verstorbenen

Der Kläger berief sich darauf, Ansprüche auf Herausgabe der befruchteten Eizellen zu haben, damit er gemeinsam mit seiner zwischenzeitlichen Ehefrau einen Kinderwunsch erfüllen könne. Dies entspreche auch dem erklärten Willen seiner verstorbenen Ehefrau. Die beklagte Klinik wandte ein, der mit dem Kläger und seiner verstorbenen Ehefrau abgeschlossene Vertrag sehe vor, dass nach dem Tod eines Ehepartners eine Herausgabe an den Überlebenden nicht stattfinde. Auch stünden Verbotsnormen des Embryonenschutzgesetzes der Herausgabe entgegen. Das Landgericht wies die Klage ab, da vertragliche Ansprüche nach Versterben der Ehefrau nicht bestünden und auch das Embryonenschutzgesetz eine sogenannte gespaltene Mutterschaft verhindern wolle. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.

OLG: Kein Anspruch auf Herausgabe von Eizellen im Vorkernstadium

Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen. Dem Kläger stehe nach dem mit der Klinik geschlossenen Vertrag kein Anspruch auf Herausgabe von Eizellen im Vorkernstadium zu. Der Vertrag sehe ausdrücklich nur eine Herausgabe an beide Ehepartner vor. Dies sei nach dem Tod eines Ehegatten nicht mehr möglich. Auch wenn eine Herausgabe dem erklärten Willen der verstorbenen Ehefrau entsprochen habe, habe der Vertrag hierdurch nicht einseitig nachträglich abgeändert werden können. Einer nachträglichen Abänderung stehe auch das berechtigte Interesse der beklagten Klinik entgegen, dem Risiko zu begegnen, sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz strafbar zu machen. Auf Eigentumsansprüche könne der Kläger sich nicht berufen, da er nicht Eigentümer der Eizellen im Vorkernstadium sei und die vertragliche Vereinbarung mit der Klinik einer Herausgabe entgegenstehe.

Auch kein Anspruch auf Herausgabe von Embryonen

Auch den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe von Embryonen verneint das OLG. Selbst wenn bereits Embryonen vorlägen, wäre nach der vom Kläger und seiner früheren Ehefrau unterzeichneten Erklärung ein Votum der Ärztekammer über weitere Maßnahmen einzuholen, dem sich die Vertragsparteien unterworfen hätten. Eigentumsansprüche des Klägers scheiterten daran, dass der menschliche Embryo - wie auch der Körper eines geborenen Menschen - kein Gegenstand sei, an dem Eigentum begründet werden könne.

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