Luxemburgische Firma kann keine Beteiligung an EEG-Vergütungen verlangen

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Luxemburgische Firma kann keine Beteiligung an EEG-Vergütungen verlangen. beck-aktuell, 26.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169811)
In dem Streit zwischen den beiden Firmen, die den Moselvertrag über die Verteilung der Moselwasserkraft zwischen Deutschland und Luxemburg umsetzen, hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 23.09.2016 entschieden, dass die luxemburgische Firma keinen Anspruch auf eine Partizipation an der deutschen Ökostrom-Subventionierung hat. Nach den getroffenen Vereinbarungen stehe ihr im Ergebnis nur 50% der Menge und nicht 50% des Wertes der in den Moselwasserkraftwerken Grevenmacher und Palzem erzeugten Energie zu (Az.: 7 U 1/16).
Moselvertrag regelt Verteilung der Wasserkraft zwischen Deutschland und Luxemburg
Nach dem preußisch-niederländischen Grenzvertrag von 1816 steht Deutschland und Luxemburg gemeinsam das Recht zur Ausbeutung der Moselwasserkraft an den Mosel-Staustufen Grevenmacher und Palzem zu. Durch den sogenannten Moselvertrag von 1962 haben die Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg einer Gesellschaft die Ausnutzung der an den Staustufen anfallenden Wasserkraft bis ins Jahr 2063 unter anderem unter der Bedingung gestattet, dass auf Wunsch Luxemburgs die Hälfte der erzeugten Energie an Luxemburg zu liefern ist. Dies ist in der Folgezeit durch den Bau zweier Kraftwerke umgesetzt worden, wobei das größere der beiden an das Luxemburger Netz und das kleinere an das Deutsche Netz angeschlossen wurde. Dadurch erhielt Luxemburg – auf Stromimporte angewiesen – mehr als 50% der Gesamtenergieleistung. Die "Zuviellieferung" musste durch Zahlungen ausgeglichen werden.
Umsetzende luxemburgische Firma will an deutscher Ökostrom-Subventionierung partizipieren
Die beiden Firmen aus Deutschland und Luxemburg, die den Vertrag umsetzen, stritten darüber, ob die Vergütungen/Prämien, die nach dem EEG für den Strom aus dem an das Deutsche Stromnetz angeschlossenen Kraftwerk an die deutsche Firma gezahlt werden, geteilt und dann hälftig auf die von der luxemburgischen Firma (Klägerin) für die "Zuviellieferung" an die deutsche Firma zu zahlenden Beträge angerechnet werden müssen. Diese Ansicht vertrat die Klägerin mit der Begründung, nach dem Moselvertrag stehe Luxemburg nicht 50% der Menge, sondern 50% des Wertes des erzeugten Stroms zu. Das Landgericht Essen folgte dem nicht.
OLG verneint Anspruch der Klägerin auf Beteiligung an EEG-Vergütungen
Die Berufung hatte keinen Erfolg. Der Klägerin könne die deutsche Subventionierung des Stroms nach dem EEG nicht zugutekommen. Nach den getroffenen Vereinbarungen stehe ihr im Ergebnis nur 50% der Menge und nicht 50% des Wertes der in den Moselwasserkraftwerken Grevenmacher und Palzem erzeugten Energie zu. Dies folge aus den zu berücksichtigenden Verträgen über die Verteilung der Moselwasserkraft zwischen Deutschland und Luxemburg, insbesondere aus dem Moselvertrag. Nach den Verträgen sei der Klägerin nur die im Kraftwerk Grevenmacher erzeugte Energie zugewandt worden, ohne sie an der im Kraftwerk Palzem erzeugten Energie und dem Absatz dieser Energie zu beteiligen.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Hamm
- Urteil vom 23.09.2016
- 7 U 1/16
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Luxemburgische Firma kann keine Beteiligung an EEG-Vergütungen verlangen. beck-aktuell, 26.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169811)



