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OLG Hamm

Raser haftet trotz Vorfahrt zu 70% für Unfall

Berufe mit Haltung

Die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (hier 121 km/h statt zugelassener 50 km/h) durch einen vorfahrtberechtigten Motorradfahrer vor dem Zusammenstoß mit einem aus einer rechtsseitig gelegenen, untergeordneten Autobahnabfahrt nach links abbiegenden Pkw-Fahrer kann eine Haftung des Motorradfahrers zu 70% rechtfertigen. Allerdings haftet auch der Pkw-Fahrer zu 30%, wenn der Unfall nur deswegen geschehen ist, weil er den Verkehr auf der Vorfahrtstraße nicht ausreichend beachtet und deswegen die hohe Geschwindigkeit des Motorrads nicht erkannt hat. Dies geht aus einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.02.2016 hervor (Az.: 9 U 43/15).

Motorradfahrer zog sich schwere Verletzungen zu

Klägerin ist die Krankenkasse des im September 2011 zum Unfallzeitpunkt 28 Jahre alten Motorradfahrers. Sie nimmt den seinerzeit 58 Jahre alten Pkw-Fahrer und dessen Haftpflichtversicherung auf Erstattung von Aufwendungen in Anspruch, die ihr aufgrund eines Unfalls des Motorradfahrers entstanden sind. Im September 2011 befuhr der Motorradfahrer den Haarweg in Werl. Im Bereich der von rechts einmündenden Autobahnabfahrt ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem Haarweg auf 50 km/h begrenzt. Diese Begrenzung ließ der Motorradfahrer außer Acht, sein Motorrad war mindestens 121 km/h schnell. Der beklagte Pkw-Fahrer bog mit seinem Pkw langsam nach links ab, als das Motorrad noch circa 250 Meter entfernt war. Aufgrund des Abbiegemanövers leitete der Motorradfahrer eine Bremsung ein und wich nach links aus, kollidierte jedoch mit dem abbiegenden Pkw. Bei dem Unfall zog sich der Motorradfahrer schwere Verletzungen zu.

Mitverantwortung des Pkw-Fahrers strittig

Im vorliegenden Zivilprozess haben die Parteien im Weg der Feststellungsklage darüber gestritten, ob der beklagte Pkw-Fahrer für den Unfall mitverantwortlich ist und die Beklagten der Klägerin deswegen ein Drittel der unfallbedingten Aufwendungen zu ersetzen haben. Im Unterschied zum Landgericht, das die Klage in der Annahme eines die Verantwortung der Beklagten ausschließenden, überwiegenden Verschuldens des Motorradfahrers abgewiesen hatte, hat das OLG Hamm eine 30%-ige Haftung der Beklagten für das Unfallgeschehen bejaht.

Nicht-Beachten des Verkehrs auf Vorfahrtstraße führt zu Mithaftung des Pkw-Fahrers

Auf Seiten des Motorradfahrers sei zunächst, so das OLG, die unfallursächliche, massive Tempoüberschreitung zu berücksichtigen, von der die Klägerin selbst ausgehe. Allerdings liege auch auf Seiten des Pkw-Fahrers ein schuldhaftes Verhalten vor. Beim Beginn seines Abbiegevorgangs sei das mit eingeschaltetem Fahrlicht herannahende Motorrad für den Pkw-Fahrer zu sehen gewesen. Wenn er dieses – seinen Angaben vor Gericht entsprechend – erst nach Abbiegebeginn erstmals wahrgenommen habe, habe er den Verkehr auf der bevorrechtigten Straße nicht ausreichend beachtet. Bei ausreichender Ausschau hätte er die erhebliche Geschwindigkeit des Motorrads erkennen können und dann zuwarten müssen. Keinesfalls habe er in der tatsächlich erfolgten langsamen Weise mit nur geringer Beschleunigung abbiegen dürfen, sondern – wenn überhaupt – zügig anfahren müssen. Beim Zuwarten und – nach den Angaben des vom OLG befragten Sachverständigen – auch beim zügigen Abbiegen wäre der Zusammenstoß zu vermeiden gewesen. Die damit ebenfalls unfallursächliche Vorfahrtsverletzung des Pkw-Fahrers rechtfertige eine Haftungsquote von 70% zu 30% zulasten der Beklagten.