Verfahren gegen Middelhoff wegen Oxford-Zahlung nach § 154 StPO eingestellt

Zitiervorschlag
Verfahren gegen Middelhoff wegen Oxford-Zahlung nach § 154 StPO eingestellt. beck-aktuell, 24.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/174131)
Mit Beschluss vom 23.06.2016 hat das Oberlandesgericht Hamm ein beim Landgericht Essen (Az.: 35 KLs 15/14) gegen Thomas Middelhoff anhängiges Strafverfahren gemäß 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 StPO eingestellt. In dem Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft Bochum im Dezember 2014 Anklage wegen des Verdachts der Untreue erhoben, begründet mit einer vom Angeschuldigten als Vorstandsvorsitzender der Arcandor AG im Jahr 2009 veranlassten Zahlung an die Universität Oxford (Az.: 5 Ws 95/16).
Staatsanwaltschaft hatte Entscheidung angefochten
Nachdem die Wirtschaftsstrafkammer des LG Essen die Eröffnung des Hauptverfahrens in dieser Sache im Februar 2016 abgelehnt und die Staatsanwaltschaft diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angefochten hatte, war das OLG Hamm mit der Sache befasst. Die Einstellung des Verfahrens hat der Fünfte Strafsenat auf den im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft Bochum beziehungsweise der Generalstaatsanwaltschaft Hamm sowie nach Anhörung des durch seine Verteidiger vertretenen Angeschuldigten gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen.
2014 Freiheitsstrafe von drei Jahren durch LG Essen verhängt
In dem Beschluss wies der Senat darauf hin, dass gegen den Angeschuldigten – mittlerweile rechtskräftig – mit Urteil des LG Essen vom 14.11.2014 (BeckRS 2016, 04218) bereits eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt worden sei. Diese Strafe, die der Angeschuldigte derzeit verbüße, erscheine zur Einwirkung auf ihn selbst als auch zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend. Zudem sei wegen der im vorliegenden Verfahren angeklagten Tat ein Urteil in angemessener Frist nicht zu erwarten. Vorbehaltlich einer Eröffnung des Hauptverfahrens müsse man mit einer umfangreichen Beweisaufnahme in einer Vielzahl von Verhandlungstagen rechnen.
Keine Kostenerstattung aus der Landeskasse
Die Einstellung ist auf Kosten der Landeskasse erfolgt. Dabei habe der Senat davon abgesehen, der Landeskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten aufzuerlegen, so dass dem Angeschuldigten für dieses Verfahren aus der Landeskasse keine Kosten erstattet werden, betonte das Gericht.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Hamm
- Beschluss vom 23.06.2016
- 5 Ws 95/16
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