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OLG Hamm untersagt Lockangebot beim Internethandel mit Elektrofahrrädern

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Ein Händler, der auf der Angebotsseite seines Online-Shops ein Elektrofahrrad mit dem Hinweis "nur noch wenige Exemplare auf Lager" und einer in Aussicht gestellten Lieferzeit von zwei bis vier Tagen anbietet, handelt wettbewerbswidrig, wenn er das beworbene Rad weder selbst noch abrufbar bei einem Dritten zur Lieferung innerhalb der beworbenen Lieferfristen vorrätig hat. Das hat das Oberlandesgericht Hamm am 11.08.2015 in einem Eilverfahren entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt (Az.: 4 U 69/15, BeckRS 2015, 16122).

Konkurrentin macht unzulässige "Lockvogelwerbung" geltend

Die klagende Firma aus Grafenau und der Beklagte aus Freiburg vertreiben über Online-Shops unter anderem Elektrofahrräder. Im Dezember 2014 bot der Beklagte Elektrofahrräder des Modells ʺCorratec E-Bow 45 Bosch 29 2014ʺ mit dem Hinweis an, dass ʺnur noch wenige Exemplare auf Lagerʺ seien und die Lieferzeit circa zwei bis vier Werktage betrage. Mittels einer Drop-down-Liste konnte ein Kaufinteressent die Rahmengröße des zu liefernden Rades auswählen. Auf eine von der Klägerin veranlasste Kunden-Online-Bestellung zu dem Modell mit einer bestimmten Rahmengröße teilte der Beklagte mit, das bestellte Rad nicht auf Lager zu haben, aber im Januar das 2015er Modell zu bekommen und fragte an, wie verfahren werden solle. Die Klägerin hat daraufhin das Internetangebot des Beklagten als unzulässige "Lockvogelwerbung" angesehen und den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen.

OLG Hamm bejaht Verstoß gegen Verbot von Lockangeboten

Das Unterlassungsbegehren der Klägerin war erfolgreich. Das OLG hat festgestellt, dass das Internetangebot des Beklagten gegen das Verbot von Lockangeboten verstoße. Einem Unternehmer, der bestimmte Waren oder Dienstleistungen in einem angemessenen Zeitraum nicht in angemessener Menge zur Verfügung stellen könne, sei es untersagt, diese Waren oder Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis anzubieten, ohne den Kunden auf seinen fehlenden Warenvorrat hinzuweisen. Das Verbot gelte auch für Produktpräsentationen im Internet, mit denen ein Kunde zur Abgabe eines konkreten Angebots aufgefordert werden solle. Dieses Verbot habe der Beklagte mit dem infrage stehenden Internetangebot verletzt. Das nachgefragte Elektrofahrrad habe er nicht vorrätig gehabt und auch nicht kurzfristig beschaffen können. Mit dem Hinweis im Angebot darauf, dass ʺnur noch wenige Exemplare auf Lagerʺ seien, werde der Kunde nicht über einen fehlenden Warenvorrat aufgeklärt. Im Gegenteil sei der Hinweis so zu verstehen, dass der Anbieter tatsächlich noch über entsprechende Waren – wenn auch nur wenige – verfüge. Der Hinweis solle den Kunden vielmehr animieren, mit einer Kaufentscheidung nicht mehr allzu lange zu warten. Den Beklagten entlaste auch nicht, dass er dem Kunden das 2015er Modell als Ersatz angeboten habe, da auch das ersatzweise angebotene Fahrrad innerhalb der angegebenen Lieferfrist nicht lieferbar gewesen sei.