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OLG Hamm

Stadt Siegen kann Plakatwerbung auf privaten Flächen verbieten

Codiertes Recht

Die Stadt Siegen kann durch eine ordnungsbehördliche Verordnung Plakatwerbung auch auf privaten Flächen verbieten, die an Verkehrsflächen angrenzen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit rechtskräftigem Beschluss vom 22.09.2015 entschieden und die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Siegen bestätigt. Ein solches Verbot sei zur Abwehr von Gefahren durch "wildes Plakatieren" für das Stadtbild gerechtfetigt und auch verhältnismäßig (Az.: 1 RBs 1/15).

Stadt verhängt Bußgeld wegen ungenehmigter Plakatwerbung an privaten Zäunen

Der Betroffene betreibt in Siegen eine Firma für Medienwerbung und Veranstaltungen. Im Januar und Februar 2014 ließ er im Stadtgebiet von Siegen Plakate für die Veranstaltung ʺHund & Heimtierʺ aufhängen, die im Februar 2014 in der Siegerlandhalle stattfand. Die Werbeplakate wurden im Angrenzungsbereich zu Verkehrsflächen - jeweils mit Zustimmung der Eigentümer - so an privaten Zäunen angebracht, dass sie für die Verkehrsteilnehmer sichtbar waren. Die Stadt hatte das Anbringen der Plakate nicht genehmigt. Sie verhängte gegen den Betroffenen wegen Verstoßes gegen § 4 der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Siegen unter Berücksichtigung früherer einschlägiger Verstöße ein Bußgeld von 500 Euro. Das Amtsgericht Siegen bestätigte das Bußgeld. Dagegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.

OLG: Plakatierverbot zur Abwehr von Gefahren durch "wildes Plakatieren" gerechtfertigt

Die Rechtsbeschwerde ist erfolglos geblieben. Das OLG hat das Urteil des AG bestätigt. Der Betroffene sei zu Recht wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die einschlägige Bestimmung der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Siegen mit dem Bußgeld belegt worden. Die Stadt sei ermächtigt, das Plakatieren zu Werbezwecken an Zäunen auf privatem Grund, die an Verkehrsflächen angrenzten, in ihrem Stadtgebiet zu untersagen. Das Verbot sei in der Verordnung hinreichend bestimmt beschrieben. Es diene der Abwehr (abstrakter) Gefahren für die öffentliche Ordnung im Stadtgebiet Siegen. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gehöre, dass ein Stadtbild nicht durch "wildes" Plakatieren verschandelt oder verschmutzt werde. Bei einem auffälligen Plakatieren an besonders frequentierten öffentlichen Straßen bestehe zudem die Gefahr, dass Verkehrsteilnehmer durch die Plakate abgelenkt würden, so das OLG.

Verbot auch verhältnismäßig

Laut OLG darf sich das Verbot auch auf an öffentlichen Straßen und Anlagen gelegene private Hauswände, Zäune und Einfriedungen beziehen. Denn diese Werbeflächen würden häufig gewählt, um sich die Bemühungen und die Kosten für das Einholen einer straßenverkehrsrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zu ersparen, die notwendig wäre, wenn öffentlicher Verkehrsraum zu Werbezwecken genutzt werden solle. Schließlich sei das Verbot nicht unverhältnismäßig, weil genügend weitere Möglichkeiten für eine erlaubte Werbung im Stadtgebiet zur Verfügung gestanden hätten.