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OLG Hamm

Rechtsgedanke des § 208 BGB auf Restschuldbefreiung nicht entsprechend anwendbar

Vollzeit mit der Brechstange?

Die insolvenzrechtliche Restschuldbefreiung erfasst auch Ansprüche gegen den Schuldner wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, die ein noch nicht 21 Jahre altes Tatopfer im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht hat. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 21.04.2015 entschieden. Der Rechtsgedanke des § 208 BGB könne nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung auf die insolvenzrechtliche Restschuldbefreiung übertragen werden (Az.: 9 U 32/15, BeckRS 2015, 09803). Gegen die Entscheidung ist beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VI ZR 283/15 die Revision anhängig.

Beklagter wurde von Restschuld befreit

Die 1990 geborene Klägerin verlangte vom 35 Jahre alten Beklagten Schadensersatz wegen sexuellen Missbrauchs. Der Beklagte war wegen schweren sexuellen Missbrauchs der Klägerin zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Er wandte gegen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche ein, dass die Klägerin sie nicht mehr durchsetzen könne, weil ihm im November 2014 die insolvenzrechtliche Restschuldbefreiung erteilt worden sei. Im Verbraucherinsolvenzverfahren hatte die Klägerin keine Schadensersatzansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet.

Klägerin: Rechtsgedanke des § 208 BGB auf Restschuldbefreiung übertragen

Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass der Rechtsgedanke des § 208 BGB heranzuziehen sei. Danach sei die Verjährung der ihr zustehenden Schadensersatzansprüche bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahrs gehemmt. Übertragen auf die Regelung der insolvenzrechtlichen Restschuldbefreiung folge daraus, dass diese die ihr zustehenden, im Insolvenzverfahren nicht geltend gemachten Ansprüche nicht erfasse, wenn sie bei Abschluss des Insolvenzverfahrens noch nicht 21 Jahre alt gewesen sei. Das LG wies die Klage ab. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein.

OLG: Klägerin zwar schutzbedürftig

Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Regelungen der insolvenzrechtlichen Restschuldbefreiung seien nicht im Wege einer richterlichen Rechtsfortbildung in dem von der Klägerin vertretenden Sinne einschränkend anzuwenden. Zwar sei die Klägerin im Sinne des Rechtsgedankens des § 208 BGB durchaus schutzbedürftig. Denn wenn sich Opfer sexueller Missbrauchstaten häufig - namentlich aus emotionalen Gründen - lange Zeit gehindert sähen, Anzeige zu erstatten und Ansprüche geltend zu machen, werde sich dies auch dahin auswirken, dass Ansprüche in einem Insolvenzverfahren des Schädigers nicht angemeldet werden.

Mangels planwidriger Regelungslücke aber keine richterliche Rechtsfortbildung möglich

Dennoch sei hier der Gesetzgeber gefordert, etwaige Einschränkungen der insolvenzrechtlichen Restschuldbefreiung bei den in Rede stehenden Ersatzansprüchen zu regeln, so das OLG. Es fehle eine planwidrige Regelungslücke im Gesetz, die die Gerichte im Weg der richterlichen Rechtsfortbildung schließen könnten. In seinen bisherigen Gesetzen zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs habe der Gesetzgeber auch vereinzelte Schutzlücken geschlossen, ohne die Regelungen der Insolvenzordnung über die Restschuldbefreiung zu ändern.