OLG Hamm legt Kostenprivileg für Gerichtsverfahren zu landwirtschaftlichen Besitzungen eng aus

Zitiervorschlag
OLG Hamm legt Kostenprivileg für Gerichtsverfahren zu landwirtschaftlichen Besitzungen eng aus. beck-aktuell, 30.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171146)
Das in § 48 Abs. 1 GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) geregelte Kostenprivileg für die Landwirtschaft gilt nicht generell für sämtliche gerichtliche Verfahren, die einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb betreffen. Es ist vielmehr eng auszulegen, entschied das Oberlandesgericht Hamm in zwei am 29.08.2016 veröffentlichten Entscheidungen. Es erfasse nur die im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes stehenden Verfahren, nicht aber den Abschluss eines Übertragungsvertrages ohne Fortführung des Hofes oder die Erklärung, dass die Hofeigenschaft entfallen soll und der Hofvermerk zu löschen ist (Beschlüsse vom11.08.2016, Az.: 10 W 23/16, 10 W 14/16, rechtskräftig)
Sachverhalt im ersten Verfahren
In diesem Verfahren hat der Antragsteller, der Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung in Südlohn ist, im Jahr 2014 die Löschung des Hofvermerks erklärt, die das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Borken sodann auf sein Ersuchen hin im Grundbuch eingetragen hat. Die für die Eintragung zu zahlenden Gerichtskosten betragen bei einer - in Anwendung des Kostenprivilegs erfolgten - Festsetzung des Geschäftswerts nach dem einfachen Einheitswert (etwa 3.600 Euro) 63,50 Euro und bei der Festsetzung des Geschäftswertes ohne Berücksichtigung des Kostenprivilegs nach einem Wert von 20% des Verkehrswertes der landwirtschaftlichen Besitzung (etwa 50.000 Euro) 273 Euro.
Sachverhalt im zweiten Verfahren
Hier übertrug der Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung seinen Besitz mit notariellem Vertrag aus dem Jahr 2015 auf seine Tochter. Seinerzeit waren die zuvor an den Sohn verpachteten landwirtschaftlichen Flächen des Hofes bis zum Jahr 2021 an einen Dritten verpachtet worden. Scheune und Schweinestall waren ebenfalls bis zum Jahr 2021 anderweitig vermietet. Auf Antrag des Eigentümers und seiner Tochter hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Borken 2015 die Genehmigungsfähigkeit des Übertragungsvertrages geprüft. Das Verfahren endete mit einer Antragsrücknahme, weil Bedenken gegen die Wirtschaftsfähigkeit der Übernehmerin nicht ausgeräumt werden konnten. Im Anschluss hieran hat das Amtsgericht über die Kosten des Verfahrens entschieden und den Geschäftswert für das Genehmigungsverfahren ausgehend vom Verkehrswert der landwirtschaftlichen Besitzung auf etwa 2,2 Millionen Euro festgesetzt. Auf der Grundlage dieses Geschäftswertes betragen die von den Beteiligten zu zahlenden Gerichtskosten rund 4.830 Euro. Gegen die Wertfestsetzung richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, die insbesondere eine Festsetzung des Geschäftswertes gemäß § 48 Abs. 1 GNotKG nach dem Einheitswert von etwa 63.000 Euro begehren. Hiernach fielen Gerichtskosten von nur 333 Euro an.
OLG präzisiert Kostenprivileg
In beiden Fällen sah das OLG die Voraussetzungen für die Anwendung des Kostenprivilegs nicht gegeben und präzisierte zugleich § 48 Abs. 1 GNotKG: Das dort geregelte Kostenprivileg privilegiere nicht generell die Landwirte oder sämtliche gerichtliche oder notarielle Verfahren, die land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitz beträfen, sondern allein die im Zusammenhang mit der Übergabe oder der Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes stehenden Verfahren.
Kein Kostenprivileg für Löschung des Hofvermerks
Die Vorschrift diene der Erhaltung und Fortführung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe im Familienbesitz, so das OLG. Erforderlich sei daher, dass der Betrieb unmittelbar nach der Übergabe durch den Erwerber fortgeführt werde und nicht nur einen unwesentlichen Teil seiner Existenzgrundlage bilde. Diese Voraussetzungen seien im ersten Verfahren nicht erfüllt, da hier das Grundbuchamt auf Antrag des Eigentümers um die Löschung des Hofvermerks ersucht worden sei.
Hinweis auf mögliche spätere Hof-Fortführung nicht ausreichend
Aber auch im zweiten Fall blieb die Beschwerde erfolglos. Der 10. Zivilsenat hat auch in diesem Fall das Kostenprivileg gemäß § 48 Abs. 1 GNotKG für nicht anwendbar erachtet. Zwar sei auch hier ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einer Hofstelle betroffen. Der Betrieb werde aber nach der Übergabe an die Tochter nicht von dieser selbst fortgeführt und sei kein wesentlicher Teil ihrer Existenzgrundlage. Abzustellen sei dabei auf den Zeitpunkt der Übernahme im Jahr 2015. Zu diesem Zeitpunkt habe die Tochter den Betrieb ihres Vaters nicht unmittelbar fortgeführt. Das sei ihr bereits wegen des bestehenden langfristigen Pachtvertrages nicht möglich gewesen. Ihr nicht näher konkretisierter Hinweis auf die Möglichkeit, den Betrieb nach der Beendigung oder Auflösung des Pachtvertrages irgendwann selbst zu führen, genüge in diesem Zusammenhang nicht.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Hamm
- Beschluss vom 11.08.2016
- 10 W 23/16; 10 W 14/16
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OLG Hamm legt Kostenprivileg für Gerichtsverfahren zu landwirtschaftlichen Besitzungen eng aus. beck-aktuell, 30.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171146)



