Luftverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung gilt auch für ʺPrivatpilotenʺ

Zitiervorschlag
Luftverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung gilt auch für ʺPrivatpilotenʺ. beck-aktuell, 17.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183216)
Als Luftfrachtführer haftet auch ein nicht gewerblich tätiger ʺPrivatpilotʺ gemäß § 45 Luftverkehrsgesetz für Schäden, die seine vereinbarungsgemäß beförderten Passagiere beim Absturz des Flugzeuges erleiden. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat das Oberlandesgericht Hamm eine Entscheidung der Vorinstanz bestätigt (Beschluss vom 19.11.2015, Az.: 27 U 47/15).
Tochter verlangt Schadensersatz nach Tod der Mutter bei Absturz
Die Klägerin aus Arnsberg ist die Tochter einer bei einem Flugzeugabsturz im August 2013 ums Leben gekommenen Passagierin. Sie verlangt vom Beklagten, dem Sohn des bei dem Absturz ebenfalls tödlich verunfallten Piloten, Schadensersatz. Mit zwei vom Bruder der Klägerin für eine Kostenbeteiligung von 600 Euro mit dem Piloten abgesprochenen Flügen sollte zunächst der Bruder vom Flugplatz in Menden nach Langeoog und sodann die Familie des Bruders aus dem Urlaub von Langeoog nach Menden zurückgebracht werden. Der Pilot war Inhaber einer Privatpilotenlizenz und charterte für die Flüge ein Flugzeug vom Typ Piper.
Ursache für Absturz ungeklärt
Auf dem Rückflug von Langeoog nach Arnsberg stürzte das Flugzeug aus bislang ungeklärter und zwischen den Parteien umstrittener Ursache ab. Die von der Klägerin insoweit behaupteten Pilotenfehler - dieser habe zu wenig Treibstoff getankt und es versäumt, eine Notlandung einzuleiten - hat der Beklagte unter Hinweis auf mögliche technische Defekte bestritten. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Erben des Piloten auf Ersatz der Beerdigungskosten in Höhe von circa 7.600 Euro in Anspruch.
OLG sieht Beklagten in der Pflicht
Die Klage war erfolgreich. Das OLG Hamm sah den Beklagten als Erben des Piloten zum Schadensersatz verpflichtet. Er habe die gemäß § 45 Luftverkehrsgesetz begründete Schadensersatzpflicht des verstorbenen Piloten zu erfüllen. Der Pilot sei aufgrund eines ihm erteilten Auftrags verpflichtet gewesen, die Passagiere zu einem Pauschalpreis von 600 Euro zu fliegen. Er habe nicht lediglich - rechtsunverbindlich - aus Gefälligkeit gehandelt. Er sei als Luftfrachtführer im Sinn des Luftverkehrsgesetzes anzusehen. Dass die Vorschrift im Rahmen der dort festgelegten Haftungsgrenzen eine Gefährdungshaftung auch für nicht gewerblich tätige ʺPrivatpilotenʺ begründe, sei rechtlich unbedenklich. Von einem haftungsbegründenden Unfallereignis im Sinne des Luftverkehrsgesetzes sei nach dem Vortrag aller Verfahrensbeteiligten auszugehen, so das Gericht abschließend.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Hamm
- Beschluss vom 19.11.2015
- 27 U 47/15
Zitiervorschlag
Luftverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung gilt auch für ʺPrivatpilotenʺ. beck-aktuell, 17.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183216)



