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OLG Hamm

Haftung von Versicherungsmaklern bei beschränktem Maklerauftrag

Codiertes Recht

VVG §§ 59, 63 Satz 1 Aus der Sachwalter-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich «zugunsten» des Versicherungsmaklers, dass sich der Maklerauftrag in der Regel nur auf das von seinem Kunden ihm zur Prüfung oder Optimierung aufgegebene Risiko beziehungsweise Objekt bezieht. Hingegen besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Versicherungsmaklers, die gesamte Versicherungssituation des Kunden ungefragt einer umfassenden Prüfung zu unterziehen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2015 - 18 U 132/14 (LG Bielefeld), BeckRS 2015, 12435

Anmerkung von
Rechtsanwalt Holger Grams, Fachanwalt für Versicherungsrecht, München

Aus beck-fachdienst Versicherungsrecht 16/2015 vom 06.08.2015

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Sachverhalt

Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz aus einem Versicherungsmaklervertrag. Der Kläger und dessen Ehefrau beauftragten den Beklagten Ende 2009, weil sie mit der bisherigen Betreuung durch den Versicherungsagenten ihrer Versicherung unzufrieden waren. Der Beklagte erhielt bei einer Besprechung im Geschäft der Ehefrau des Klägers, einem Fachgeschäft für Kleintierbedarf, Unterlagen zu bestehenden Verträgen, unter anderem der Wohngebäudeversicherung, bei der B Versicherung ausgehändigt. Diese hatte eine feste Laufzeit bis zum 14.12.2012. Es wurde ein schriftlicher Maklervertrag geschlossen. Unter «Gegenstand des Auftrags» trug der Beklagte nachträglich verschiedene private Versicherungen (Privathaftpflicht, Hausrat, Wohngebäude, Glas, Kfz) der Eheleute bei der B Versicherung ein.

Auf dem Grundstück der Eheleute stand ein im Eigentum des Klägers stehendes Lagerzelt, das für die Lagerung von Heuballen verwendet wurde und für das kein Versicherungsschutz bestand. Das Zelt war nicht Gegenstand der Besprechung mit dem Beklagten. 2010 brannte das Zelt ab. Der Kläger nahm erfolglos die B Versicherung in Anspruch.

Der Kläger behauptet, dem Beklagten seien Ordner mit sämtlichen Versicherungsunterlagen für den privaten und geschäftlichen Schutz des Klägers mit der Maßgabe übergeben worden, alle Versicherungen zu überprüfen und Angebote über bessere beziehungsweise preiswertere Versicherungen einzuholen. Der Beklagte habe daher den Abschluss einer landwirtschaftlichen Versicherung vorschlagen müssen. Das Landgericht wies die Klage nach Beweisaufnahme ab. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos.

Rechtliche Wertung

Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nach § 63 Satz 1 VVG bestehe nicht, weil diesem keine Pflichtverletzung deswegen vorgeworfen werden könne, weil er nicht auf den fehlenden Versicherungsschutz für das Lagerzelt hingewiesen habe. Zwar habe der Versicherungsmakler grundsätzlich weitgehende Pflichten, die nach dem Grundsatzurteil des BGH vom 22.05.1985 (Az.: IVa ZR 190/83, r+s 1985, 206) auch die Untersuchung des Risikos und die Prüfung des Objekts umfassen. Aus dieser Rechtsprechung folge aber umgekehrt auch, dass sich der Maklerauftrag in der Regel nur auf das aufgegebene Risiko und Objekt beziehe. Eine Verpflichtung des Maklers dahin, den Kunden im Rahmen der ersten Kontaktaufnahme ungefragt einer umfassenden Analyse seiner gesamten Versicherungssituation zu unterziehen, bestehe grundsätzlich nicht.

Das Pflichtenprogramm des Maklers beschränke sich daher bei Fehlen abweichender Abreden auf das konkrete Absicherungsanliegen des Versicherungsnehmers und die in diesem Zusammenhang dem Versicherungsmakler erkennbaren weiteren Absicherungsbedürfnisse. Wende sich der Kunde also zur Absicherung eines speziellen Risikos an den Makler, beziehe sich der Maklervertrag nicht ohne weitere Anhaltspunkte auch auf andere Versicherungsangelegenheiten des Kunden. Dem Makler nicht zur Prüfung aufgegebene - erst recht ihm unbekannte - Risiken könnten daher keine vertraglichen Beratungspflichten auslösen. Allerdings könne den Makler bei augenfälligen Sachverhalten eine entsprechende Erkundigungs-, Aufklärungs- und Beratungspflicht treffen.

Eine solche Situation habe hier jedoch nicht bestanden. Für den Beklagten sei nicht erkennbar gewesen, dass er für das Lagerzelt habe Versicherungsschutz beschaffen sollen. Es habe kein Anlass zu der Annahme bestanden, dass der Kläger Versicherungsbedarf außerhalb der zur Prüfung übergebenen Unterlagen habe. Maßgeblich für diese Feststellung sei allerdings nicht der schriftliche Maklerauftrag, weil die dortigen Eintragungen erst nach Vertragsunterzeichnung erfolgt seien. Der Beklagte habe aber seinen Auftrag nur so verstehen können, dass er die bestehenden Versicherungen prüfen und gegebenenfalls optimieren solle, und habe nicht von sich aus nach weiteren, theoretisch denkbaren Risiken forschen müssen. Es habe auch keine Situation vorgelegen, in der der Makler typischerweise mit Lücken des Versicherungsschutzes habe rechnen müssen. Er habe auch keine Kenntnis von den örtlichen Gegebenheiten auf dem Grundstück des Klägers gehabt.

Eine Pflichtverletzung des Beklagten liege auch nicht darin, dass er nicht auf das Grundstück gekommen sei, um nach unbekannten Lücken im Versicherungsschutz Ausschau zu halten. Die Eindeckung des Lagerzeltes habe außerhalb eines auf die Optimierung einer bestehenden Wohngebäudeversicherung gerichteten Maklerauftrags gelegen.

Praxishinweis

Die Entscheidung ist als klarstellende Einschränkung der weitreichenden sogenannten Sachwalterhaftung des Maklers aufgrund der zitierten BGH-Entscheidung vom 22.05.1985 zu begrüßen (ebenso für eine Begrenzung der Maklerpflichten auf einen beschränkten Auftrag: Benkel/Reusch, VersR 1992, 1307; Beckmann/Matusche-Beckmann, VersR-Handbuch 3. Aufl. § 5., Rn. 276).

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