Haftbedingungen in rumänischen Gefängnissen verhindern Auslieferung

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Haftbedingungen in rumänischen Gefängnissen verhindern Auslieferung. beck-aktuell, 07.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/167881)
Die Auslieferung eines Verfolgten nach Rumänien zum Zweck der Strafvollstreckung ist unzulässig, wenn dem Verfolgten in den für die Strafvollstreckung vorgesehen rumänischen Haftanstalten nur zwei bis drei Quadratmeter eines Haftraums als persönlicher Bereich zur Verfügung stehen, sodass die Haftbedingungen bereits deswegen völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards nicht genügen. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat das Oberlandesgericht Hamm die von Rumänien beantragte Auslieferung eines rumänischen Staatsangehörigen mit Beschluss vom 23.08.2016 abgelehnt (Az.: 2 Ausl. 125/16, rechtskräftig).
Rumänien beantragt Auslieferung eines Staatsangehörigen zur Vollstreckung einer Strafe
Der 1978 geborene Verfolgte ist rumänischer Staatsangehöriger. Er lebt im Ruhrgebiet. Im Jahr 2012 verurteilte das rumänische Landgericht Bacau ihn wegen begangener Betrugstaten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Die Strafe reduzierte der oberste Gerichts- und Kassationshof des Landes im Jahr 2014 auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Aufgrund dieser Verurteilung beantragte Rumänien die Auslieferung des Verfolgten zum Zweck der Strafvollstreckung, zu vollziehen in rumänischen Haftanstalten. Im Auslieferungsverfahren veranlasste die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm Fragen zu den Haftbedingungen in rumänischen Haftanstalten. Diese beantworteten die rumänischen Behörden dahingehend, dass in den für die Strafvollstreckung gegen den Verfolgten vorgesehenen rumänischen Haftanstalten jedem Häftling in einem Haftraum ein individueller Mindestraum von zwei bis drei Quadratmetern zur Verfügung stehe.
OLG Hamm verweigert Auslieferung wegen unzureichender Haftbedingungen
Auf der Grundlage dieser Auskunft hat das OLG Hamm die Auslieferung des Verfolgten für unzulässig erklärt. Ihr stehe ein Auslieferungshindernis entgegen, weil mit ihr im Hinblick auf die Haftbedingungen in Rumänien gegen völkerrechtlich verbindliche Mindeststandards und gegen elementare Grundsätze der deutschen Rechtsordnung verstoßen würde. Die Haftbedingungen, die der Verfolgte in Rumänien zu erwarten habe, genügten nicht den völkerrechtlichen Mindeststandards.
Platzmangel kann zu Auslieferungshindernis führen
Zu beurteilen sei dies anhand einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände, etwa der Platzverhältnisse im Haftraum, der Belüftungsmöglichkeiten, des Zugangs zum Tageslicht, einer angemessenen Heizvorrichtung sowie der Möglichkeit der Befriedigung elementarer Bedürfnisse und der Toilettennutzung. Ein zum Beispiel durch Überbelegung verursachter Platzmangel in einem Haftraum könne ein zentrales Element der Beurteilung darstellen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sei ein jedem Gefangenen zur Verfügung stehender Platz von unter vier Quadratmetern ungenügend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bewege sich bei einer Inhaftierung in Deutschland eine für einen Häftling zur Verfügung stehende Grundfläche von nur wenig über sechs Quadratmeter an der unteren Grenze des Hinnehmbaren. Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe führe in seinem Jahresbericht 2010/2011 ebenfalls aus, Gefangene sollten in keinem Raum mit weniger als sechs Quadratmetern untergebracht sein.
Zwei bis drei Quadratmeter persönlicher Haftraumanteil in jedem Fall zu wenig
Aus diesen Entscheidungen und dem Bericht folge, dass ein persönlicher Haftraumanteil von zwei bis drei Quadratmetern unter keinen Umständen völkerrechtlichen Mindeststandards genügen könne. Da die rumänischen Behörden in Bezug auf die für den Verfolgten in Betracht kommenden rumänischen Haftanstalten lediglich einen derartig geringen Haftraumanteil einschließlich Bett und Möbel für einen Gefangenen zusichern könnten, liege ein Auslieferungshindernis vor.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Hamm
- Beschluss vom 23.08.2016
- 2 Ausl. 125/16
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