E-Mail bei Schriftformerfordernis für Einladung zu Vereinsmitgliederversammlung ausreichend

Zitiervorschlag
E-Mail bei Schriftformerfordernis für Einladung zu Vereinsmitgliederversammlung ausreichend. beck-aktuell, 14.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186561)
Schreibt eine Vereinssatzung die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung vor, können die Mitglieder auch per E-Mail eingeladen werden. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit rechtskräftigem Beschluss vom 24.09.2015 entschieden. Die Schriftform solle die Kenntnis der Mitglieder von der anberaumten Versammlung und ihrer Tagesordnung gewährleisten und unterscheide sich deutlich von den Schriftformfunktionen im allgemeinen Wirtschaftsleben (Az.: 27 W 104/15).
AG: Schriftform durch E-Mail nicht gewahrt
Ein eingetragener Verein aus dem Bereich des Golfsports beantragte die Eintragung einer von seiner Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderung in das Vereinsregister. Das Amtsgericht beanstandete den Eintragungsantrag mit einer Zwischenverfügung. Die Mitgliederversammlung sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden, weil die Satzung eine schriftliche Einladung vorsehe und der Verein seine Mitglieder nur per E-Mail zu der Versammlung eingeladen habe. Der Verein legte gegen die Zwischenverfügung Beschwerde ein.
OLG: Einladung per E-Mail ausreichend
Die Beschwerde hatte Erfolg. Das OLG hat die Zwischenverfügung aufgehoben und das AG zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag verpflichtet. Die Einladung von Mitgliedern mittels E-Mail begegne im vorliegenden Fall keinen Bedenken. Sie genüge der in der Satzung bestimmten Schriftform. Diese könne durch die elektronische Form ersetzt werden, wobei auch eine Unterschrift entbehrlich sei. Die vorgeschriebene Schriftform solle die Kenntnis der Mitglieder von der anberaumten Versammlung und ihrer Tagesordnung gewährleisten. Dem Formzweck werde genügt, wenn Einladung und Tagesordnung zur Mitgliederversammlung per E-Mail ohne Unterschirift des Vorstandes übermittelt würden.
Schriftformfunktionen im allgemeinen Wirtschaftsleben hier ohne Belang
Laut OLG unterscheidet sich dieses Schriftformerfordernis deutlich von der im allgemeinen Wirtschaftsleben vereinbarten Schriftform. Im Wirtschaftsleben strebe man wegen der Bedeutung bestimmter Erklärungen, zum Beispiel der Kündigung eines Vertragsverhältnisses, durch das Schriftformerfordernis eine größere Rechtssicherheit an. Die Schriftform habe hier auch Abschluss-, Identifikations-, Echtheits- und Warnfunktion. Bei der Einladung zu einer Vereinsmitgliederversammlung seien diese Funktionen demgegenüber von gänzlich untergeordneter Bedeutung.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Hamm
- Beschluss vom 24.09.2015
- 27 W 104/15
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E-Mail bei Schriftformerfordernis für Einladung zu Vereinsmitgliederversammlung ausreichend. beck-aktuell, 14.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186561)



