Brandstiftender 19-jähriger Feuerwehrmann uneingeschränkt schadensersatzpflichtig

Zitiervorschlag
Brandstiftender 19-jähriger Feuerwehrmann uneingeschränkt schadensersatzpflichtig. beck-aktuell, 16.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/174571)
Wegen vorsätzlicher Brandstiftung musste sich ein 19-jähriger Feuerwehrmann zivilrechtlich verantworten. In diesem Zusammenhang entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass der Feuerwehrmann uneingeschränkt schadenersatzpflichtig sei, auch wenn ihm von einem medizinischen Sachverständigen eine Pyromanie und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ diagnostiziert worden sei. Dies sei keine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung, die seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgehoben oder eingeschränkt habe (Rechtskräftige Beschlüsse vom 16.02.2016, Az.: 9 U 117/15, BeckRS 2016, 07501 und vom 01.04.2016, Az.: 9 U 232/15).
Feuerwehrmann legte Brände vorsätzlich
Im Januar 2012 setzte der seinerzeit 19 Jahre alte Beklagte aus Kirchhundem, damals Mitglied der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr, die Gewerbehalle einer ortsansässigen Holzbearbeitungsfirma in Brand. Um einen Feuerwehreinsatz zu provozieren, bei dem er sich beweisen konnte, entzündete der Beklagte einen vor der Gewerbehalle stehenden Müllcontainer. Von diesem aus griff das Feuer auf die Halle über, die trotz des eingeleiteten Feuerwehreinsatzes bis zur Bodenplatte vollständig ausbrannte. Davor hatte er schon einmal einen Brand gelegt, der strafrechtlich mit einer Bewährungsstrafe belegt worden war.
Geschädigte Firma und Gebäudeversicherung begehren Schadenersatz
Vor dem Landgericht Siegen nahmen die geschädigte Holzverarbeitungsfirma, zugleich Grundstückseigentümerin, und ihre Gebäudeversicherung den Beklagten sodann zivilrechtlich auf Ausgleich der durch den Brand verursachten Schäden in Anspruch. Die Gebäudeversicherung machte den von ihr mit etwa 228.000 Euro regulierten Gebäudeschaden geltend und die Holzverarbeitungsfirma ihre nicht durch Versicherungsleistungen abgedeckten Schäden, unter anderem weitere Gebäudeschäden sowie Schäden an der Betriebseinrichtung und den Vorräten, soweit sie sie nach den insoweit bestehenden Versicherungen als Selbstbehalt tragen musste.
Gerichte bejahen uneingeschränkte Haftung des beklagten Feuerwehrmannes
Das Landgericht Siegen hatte den Beklagten in den Zivilprozessen dem Grunde nach für uneingeschränkt haftbar angesehen und ihn zur Zahlung nachgewiesener Schadensbeträge verurteilt, unter anderem in Höhe von etwa 228.000 Euro an die Gebäudeversicherung und in Höhe von 50.000 Euro an die Holzverarbeitungsfirma. In seinen Entscheidungen vom 16.02.2016 (BeckRS 2016, 07501) und vom 01.04.2016 stellte das Oberlandesgericht fest, dass der Beklagte für die durch den Brand verursachten Schäden in vollem Umfang hafte, weil er das Gebäude bedingt vorsätzlich in Brand gesetzt habe und seine zivilrechtliche Verantwortlichkeit dabei weder ausgeschlossen noch gemindert gewesen sei. Der Beklagte habe den Müllcontainer absichtlich entzündet und dabei das Abbrennen der Gewerbehalle mit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen.
Feuerwehrmann kann sich nicht auf Unwissenheit berufen
In den erstinstanzlichen Klageverfahren habe er zugestanden, so das OLG weiter, dass die Flammen vom Müllcontainer auf die Halle übergegriffen hätten und sei an diesen Vortrag im Berufungsverfahren gebunden. Seine weitere Einlassung, er habe nicht damit gerechnet, dass das Feuer vom Müllcontainer auf das Gebäude übergreife, sei damit widerlegt. Für dieses Ergebnis spreche auch die Erfahrung aus seiner früheren Brandstiftung. Bei dieser habe er eine 50 cm vor einer Holzvertäfelung stehende Kiste in Brand gesetzt, von der die Flammen dann auf das holzvertäfelte Gebäude übergriffen hätten und das Gebäude abbrennen ließen.
Feuerwehrmann für Brandschaden voll verantwortlich
Ausgehend hiervon habe der Beklagte gewusst, dass das Inbrandsetzen eines Gegenstandes im unmittelbaren Bereich eines Gebäudes geeignet sei, auch das Gebäude in Brand zu setzen. Das jedenfalls dann, wenn das Gebäude - wie vorliegend die Gewerbehalle - in Holzbauweise errichtet sei. Zudem habe der Beklagte den Ort seiner Brandstiftung auch erst verlassen, als der Müllcontainer selbstständig brannte und nicht nur schmorte, wobei er in unmittelbarer Nähe gelagerte brennbare Materialien gesehen habe. Bei diesen Umständen habe es keinen Anhaltspunkt für die Annahme gegeben, der Brand werde der Gewerbehalle nichts anhaben können. Für den Brandschaden sei der Beklagte damit verantwortlich, er habe schuldhaft gehandelt.
Trotz Pyromanie keine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung
Auch leide er an keiner schweren Persönlichkeitsstörung, die seine freie Willensbildung ausgeschlossen habe, so dass er seine Entscheidung zum Handeln nicht mehr von vernünftigen Erwägungen habe abhängig machen können, so das OLG weiter. Soweit bei ihm von einem medizinischen Sachverständigen eine Pyromanie und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ diagnostiziert worden sei, sei dies keine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung, die seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgehoben oder eingeschränkt habe.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Hamm
- Beschluss vom 16.02.2016
- 9 U 117/15
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Brandstiftender 19-jähriger Feuerwehrmann uneingeschränkt schadensersatzpflichtig. beck-aktuell, 16.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/174571)



