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OLG Hamm

Beweislast für Hygienemängel bleibt trotz mehrerer MRSA-Infektionen beim Patienten

Vollzeit mit der Brechstange?

Ein Patient, bei dem während eines Krankenhausaufenthaltes eine MRSA-Infektion auftritt, muss einen schadensursächlichen Hygienemangel auch dann beweisen, wenn während der Zeit seines Krankenhausaufenthalts vier weitere Patienten MRSA-Infektionen erleiden. Allein diese Anzahl weiterer MRSA-Infektionen rechtfertige keine Beweislastumkehr zulasten des Krankenhauses, wie das Oberlandesgericht Hamm entschieden hat (Urteil vom 14.04.2015, Az.: 26 U 125/13).

Schmerzensgeld wegen angeblicher Hygienemängel verlangt

Die 1963 geborene Klägerin litt an einem Darmtumor, der im Dezember 2009 auf der allgemeinchirurgischen Abteilung des beklagten Krankenhauses operativ behandelt wurde. Im Bereich der Einstichstelle eines während der Operation gesetzten Katheters erlitt die Klägerin einen Abszess, der sich entzündete. Der Abszess musste daraufhin in der neurochirurgischen Abteilung einer Dortmunder Klinik, in die die Klägerin verlegt wurde, operativ behandelt werden. Dabei ergab sich ein MRSA-Befund. Vom beklagten Krankenhaus hat die Klägerin 30.000 Euro Schmerzensgeld verlangt, unter anderem mit der Begründung, der Katheter und die Einstichstelle seien nicht hygienisch einwandfrei gepflegt und vorsorgt worden. Dabei hat die Klägerin behauptet, während ihres Aufenthaltes im beklagten Krankenhaus sei es zu mindestens vier weiteren MRSA-Infektionen gekommen.

OLG Hamm: Auch Patient selbst kann Träger von MRSA-Keimen sein

Die Schadenersatzklage der Klägerin ist erfolglos geblieben. Nach dem Einholen eines medizinischen Sachverständigengutachtens konnte das OLG Hamm keine von dem beklagten Krankenhaus zu verantwortenden Behandlungsfehler feststellen. In Bezug auf die beanstandete Hygiene habe die Klägerin keinen Mangel nachgewiesen. Insoweit komme auch keine Umkehr der Beweislast unter dem Gesichtspunkt eines vom Krankenhaus voll beherrschbaren Geschehens in Betracht, so das OLG. Nach den Angaben des Sachverständigen gebe es in Deutschland keinen medizinischen Standard, der jegliche Art von Infektionen ausschließe. Ein solcher Standard sei allenfalls theoretisch vorstellbar, im Klinikalltag aber praktisch nicht zu erreichen. Im Übrigen könne auch ein Patient selbst Träger von MRSA-Keimen sein, sodass der Ausbruch einer MRSA-Infektion nicht von vornherein auf einen Hygienemangel schließen lasse. Ein solcher folge auch nicht aus vier weiteren MRSA-Infektionen während des Krankenhausaufenthaltes der Klägerin. Entscheidend sei vielmehr der Einzelfall. Bezogen auf weitere Fälle von MRSA-Infektionen könne für ein Hygienedefizit sprechen, wenn etwa bei zehn Patienten auf der Station zur gleichen Zeit eine solche Infektion auftrete.