Zusage einer "H-Zulassung" kann Beschaffenheitsvereinbarung über Oldtimer-Eigenschaft darstellen

Zitiervorschlag
Zusage einer "H-Zulassung" kann Beschaffenheitsvereinbarung über Oldtimer-Eigenschaft darstellen. beck-aktuell, 10.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185121)
Hat ein Verkäufer im Vorfeld eines Oldtimerverkaufs dem Käufer erklärt, dass der Wagen ʺselbstverständlich bereits eine H-Zulassungʺ habe, kann damit eine zu Recht erteilte H-Zulassung Gegenstand des Kaufvertrages geworden sein und den Käufer zum Vertragsrücktritt berechtigen, wenn das übergebene Fahrzeug tatsächlich nicht die Voraussetzungen für die Zulassung als Oldtimer erfüllt. Dies geht aus einem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.09.2015 hervor (Az.: 28 U 144/14).
Beklagter verkaufte Oldtimer mit "H-Zulassung"
Der beklagte Verkäufer veräußerte im März 2013 einen Ford "Seven Plus", Baujahr 1962, für 33.000 Euro an den Kläger. Der Beklagte hatte das Fahrzeug über die Internetplattform "mobile.de" angeboten und dabei neben dem Baujahr 1962 "(mit H-Zulassung)" vermerkt sowie dem Käufer im Vorfeld per E-Mail mitgeteilt, dass der Wagen "selbstverständlich bereits eine H-Zulassung" habe. In den schriftlichen Kaufvertrag, der einen Gewährleistungsausschluss enthält, nahmen die Parteien eine H-Zulassungsbeschaffenheit des Fahrzeugs nicht auf. Tatsächlich war das im Zeitpunkt des Verkaufs abgemeldete Fahrzeug zuvor bereits mit einem H-Kennzeichen zum Verkehr zugelassen gewesen.
Gutachter: Frühere H-Zulassung nicht gerechtfertigt
Nach der Übergabe ließ der Kläger das Fahrzeug sachverständig begutachten. Die Begutachtung ergab, dass dem Fahrzeug früher zu Unrecht eine H-Zulassung zuerkannt worden sei, eine solche heute aber nicht mehr erteilt werden könne. Nach dem Gutachten waren beim Fahrzeug nur kleine Teile von Ford verbaut, Motor und Fertigungstechnik des Fahrzeugs wiesen einen deutlich besseren Stand auf, als er 1962 üblich gewesen wäre. Der Kläger verlangte deswegen vom Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Der Beklagte meinte hingegen, seine Angaben zur H-Zulassung seien nur eine unverbindliche Fahrzeugbeschreibung gewesen. Das Landgericht Bielefeld (BeckRS 2015, 16641) verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der Nutzwertentschädigung für gefahrene Kilometer Zug um Zug gegen die Rückgabe des Oldtimers.
OLG: Beschaffenheitsvereinbarung über Oldtimer-Eigenschaft
Das OLG hat das LG-Urteil bestätigt. Der Kläger habe vom Kaufvertrag zurücktreten können, weil sich der Oldtimer bei der Übergabe nicht in einem Zustand befunden habe, der die Erteilung einer H-Zulassung rechtfertigte. Die Vorfelderklärungen des Beklagten zur H-Zulassung seien Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung geworden. Auch bei einem privaten Verkauf habe der Kläger die Angaben des Beklagten so verstehen dürfen, dass das Fahrzeug zu Recht eine H-Zulassung besitze. Mit der Beschreibung im Internet und in seiner E-Mail habe der Beklagte den Eindruck erweckt, umfassendes technisches und fachliches Wissen zu dem Fahrzeug zu haben. Dabei habe er mit seinen Angaben zur H-Zulassung beim Kläger die Vorstellung bewirkt, dass der Zustand des Fahrzeugs eine H-Zulassung rechtfertige und dass auch nicht das Risiko bestehe, diese später wieder zu verlieren, so dass das Fahrzeug mit deutlich höheren Steuern belegt werden könnte.
Nichterwähnung der H-Zulassung im schriftlichen Vertrag reicht für Zurücknahme der Vorfelderklärungen nicht aus
Der Beklagte habe gegenüber dem Kläger nicht klargestellt, dass er nur einen früheren Zustand des abgemeldeten Fahrzeugs beschreiben wolle, ohne eigene gesicherte Erkenntnisse zur Frage der Zulassung zu haben. Der Umstand, dass die H-Zulassung im schriftlichen Vertrag nicht mehr ausdrücklich erwähnt wird, reicht laut OLG für eine Zurücknahme der Vorfelderklärungen nicht aus. Da eine zu Recht erteilte H-Zulassung als Beschaffenheit des Oldtimers vertraglich vereinbart gewesen sei, greife auch der im Kaufvertrag geregelte Gewährleistungsausschluss nicht ein.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Hamm
- Urteil vom 24.09.2015
- 28 U 144/14
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