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OLG Hamm

Haftungsteilung nach Sturz durch Rückwärtsschritt in Supermarkt

Vergessene Anrechte

Macht eine Kundin in einem Supermarkt einen Rückwärtsschritt und bringt hierbei eine andere Kundin zu Fall, die an ihr vorbei gehen will, kann es gerechtfertigt sein, beide Beteiligten hälftig für den bei der Kollision entstandenen Schaden haften zu lassen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 06.06.2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert (Az.: 6 U 203/15, BeckRS 2016, 14530).

Ellenbogen nach Sturz gebrochen

Die heute 63 Jahre alte Klägerin und die Beklagte suchten im April 2012 als Kundinnen einen Supermarkt in Dortmund-Körne auf. In einem Gang machte die Beklagte beim Abbiegen von einem Haupt- in einen Seitengang einen Schritt rückwärts, ohne sich zuvor umzusehen. Nach ihren Angaben wollte sie eine ihr entgegen kommende Verkäuferin mit einer sogenannten Ameise nebst einer Palette vorbeilassen. Durch den Rückwärtschritt kam es zum Zusammenstoß mit der Klägerin, die aus einem Seitengang kommend die Beklagte an der Seite ihres Rückens passieren wollte. Die Klägerin stürzte und brach sich den Ellenbogen, der operativ versorgt werden musste. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin von der Beklagten – nach vorgerichtlich gezahlten 2.800 Euro – weiteren Schadensersatz verlangt, unter anderem ein weiteres Schmerzensgeld von 9.700 Euro und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden.

Gericht: Körperverletzung durch schuldhaftes Verhalten herbeigeführt

Nach der Entscheidung des OLG Hamm war die Schadensersatzklage im Hinblick auf den Feststellungsantrag teilweise erfolgreich. Dem Grunde nach hafte die Beklagte zu 50% für den der Klägerin entstandenen Schaden. Die Beklagte habe die Klägerin schuldhaft verletzt, wobei der Klägerin allerdings ein hälftiges Mitverschulden anzurechnen sei. Die Beklagte habe die Körperverletzung der Klägerin durch ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt. Sie sei aus dem Hauptgang des Supermarktes zunächst in Richtung eines Seitenganges abgebogen, habe dann einen Schritt zurück gemacht, ohne sich zuvor umzusehen, und habe dabei die Klägerin angestoßen, die hierdurch gestürzt sei.

Beklagte hätte sich umschauen müssen

Dabei habe die Beklagte schuldhaft gehandelt und sich nicht lediglich sozialadäquat verhalten. Wegen der in einem Supermarkt bestehenden Kollisionsgefahr mit anderen Kunden oder von diesen benutzten Einkaufswagen bewege sich ein verständiger Kunde im eigenen Interesse nicht rückwärts von einem Regal in den Gang zurück, ohne sich zuvor umzuschauen. Jedenfalls müsse ein Besucher, der sich rückwärts in die Verkaufsgänge zurückbewege, mit Hindernissen verschiedenster Art rechnen, weil diese dem Treiben im Supermarkt immanent seien. Auf diese habe sich der Kunde einrichten, was die Beklagte versäumt habe, weil sie – ohne zuvor zurück zu sehen – zurückgegangen sei.

Hälftiges Mitverschulden der Klägerin

Die Klägerin treffe ein hälftiges Mitverschulden an dem Unfall, weil sie ebenso wie die Beklagte zu der Kollision beigetragen habe. Sie habe ihrerseits nicht auf die Bewegungen der sich in ihrer Nähe bewegenden Beklagten geachtet, als sie diese passiert habe. Hierdurch habe sie ebenso wie die Beklagte gegen die beschriebenen Sorgfaltspflichten eines Kunden beim Besuch eines Supermarkts verstoßen.

Lediglich Feststellungsantrag (teilweise) erfolgreich

Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens und der im Prozess bewiesenen Verletzungsfolgen stehe der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro sowie der Ersatz von Haushaltsführungsschaden in Höhe von 500 Euro zu. Da sie vorgerichtlich bereits einen höheren Geldbetrag erhalten habe, sei ihr kein weiterer Zahlungsbetrag zuzusprechen. Deswegen sei lediglich der Feststellungsantrag (teilweise) erfolgreich.