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OLG Hamm

Sammelbox für Arzneimittelrezepte in Supermarkteingang unzulässig

Codiertes Recht

Ein Apotheker darf im Eingangsbereich eines Lebensmittelmarktes keine Box zum Einsammeln von Rezepten für verschreibungspflichtige Arzneimittel unterhalten und für diese werben, wenn die so bestellten Arzneimittel in der Apotheke abgeholt oder durch einen Boten der Apotheke ausgeliefert werden sollen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit rechtskräftigem Urteil vom 12.05.2015 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden. Denn dabei handele es sich um eine Rezeptsammelstelle im Sinne der Apothekenbetriebsordnung, die in einem Gewerbebetrieb unzulässig sei (Az.: 4 U 53/15).

Sammelbox für Arzneimittelrezepte im Eingangsbereich eines Lebensmittelmarktes aufgestellt

Die klagende Apothekeninhaberin verlangte von der beklagten Konkurrentin, es zu unterlassen, im Eingangsbereich eines Lebensmittelmarktes eine Einrichtung zum Sammeln von Rezepten für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu unterhalten und für diese zu werben. Bei der mit einer Werbetafel und Werbeflyern beworbenen Sammelstelle der Beklagten können Kunden Rezepte in Umschlägen in eine Sammelbox einwerfen. Dabei können die Kunden wählen, ob sie die Arzneimittel in der Apotheke der Beklagten selbst abholen oder durch einen Boten der Apotheke ausgeliefert erhalten wollten. Die Klägerin meinte, dass die Beklagte eine nach der Apothekenbetriebsordnung unzulässige, behördlich nicht genehmigte Rezeptsammelstelle unterhalte und stellte einen einstweiligen Antrag auf Unterlassung. Das Landgericht lehnte dies ab.

OLG: Sammelbox stellt "Rezeptsammelstelle" dar

Das Oberlandesgericht hat dem Verfügungsantrag der Klägerin stattgegeben und der Beklagten das Unterhalten und Bewerben der infrage stehenden Einrichtung zum Einsammeln von Rezepten für verschreibungspflichtige Arzneimittel untersagt. Mit der Sammelstelle unterhalte die Beklagte eine Rezeptsammelstelle im Sinne der Apothekenbetriebsordnung und betreibe nicht lediglich den ihr erlaubten Versandhandel mit Arzneimitteln. Über die Sammelstelle biete sie nämlich das Abholen oder Ausliefern der bestellten Medikamente in einer Weise an, für die die Apothekenbetriebsordnung Regeln aufstelle. Dabei stelle die Sammelstelle auch nicht lediglich eine “Pick-Up-Stelle“ im Sinne der apothekenrechtlichen Rechtsprechung dar, weil sie keine Stelle zum Abholen von Medikamenten sei.

Rezeptsammelstelle in Gewerbebetrieb unzulässig

Mit dem Betrieb der Rezeptsammelstelle verstößt die Beklagte laut OLG gegen die Apothekenbetriebsordnung. Über die nach der Apothekenbetriebsordnung notwendige Erlaubnis für den Betrieb einer Rezeptsammelstelle verfüge sie nicht. Zudem dürfe nach der Apothekenbetriebsordnung eine Rezeptsammelstelle nicht in einem Gewerbebetrieb unterhalten werden. Auch dagegen verstoße die Rezeptsammelstelle der Beklagten, die in einem Lebensmittelsupermarkt und mithin in einem Gewerbebetrieb im Sinne der Apothekenbetriebsordnung platziert worden sei.