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Bandendiebstahl

Zusammenschluss für nur eine Autofahrt kann genügen

Ausfahrt zu einem Parkplatz auf der Autobahn
Die drei Männer wollten entlang der Autobahn Diebstähle begehen. © Starpics / Adobe Stock

Drei Personen können sich auch für die Dauer einer Autofahrt zu einer Bande zusammenschließen, um mehrere Diebstähle zu begehen. Laut OLG Hamm ist dafür weder eine längere Bindung noch eine regelmäßige Tatbegehung erforderlich.

Für die Annahme einer Bande iSd § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss der Zusammenschluss von mindestens drei Personen nicht auf längere Zeit angelegt sein. Dem OLG Hamm genügt es, wenn sie sich mit dem Willen verbinden, für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebstähle oder Raubtaten zu begehen. Auch ein zeitlich begrenzter Tatzeitraum könne ausreichen, sofern er nicht völlig unbedeutend sei (Beschluss vom 22.09.2026 – 3 ORs 39/26).

Drei Männer hatten sich nach den Feststellungen des AG Minden möglicherweise nur für eine Autofahrt zusammengeschlossen. Sie wollten Parkplätze entlang der Autobahn anfahren und bei sich bietenden Gelegenheiten Geld oder andere Vermögensgegenstände aus parkenden Fahrzeugen entwenden. Das OLG Hamm sah in dieser zeitlichen Begrenzung kein Hindernis für die Annahme eines Bandendiebstahls.

Keine Mindestdauer für den Zusammenschluss

Eine Bande setze weder eine gewisse Regelmäßigkeit der Taten noch eine ausdrückliche Absprache über die Dauer des Zusammenschlusses voraus. Das folge aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Bandenbegriff. Auch bei einem zeitlich begrenzten Zusammenschluss könne sich die mit der Organisation und Ausführung verbundene Gefahr verwirklichen.

Das OLG Hamm gab damit seine frühere Rechtsprechung auf, nach der eine nur wenige Stunden dauernde Verbindung für einen auf fortgesetzte Begehung gerichteten Zusammenschluss nicht ausgereicht hatte. Eine enge Auslegung des Merkmals der fortgesetzten Begehung sei nicht geboten. Dem erhöhten Strafwürdigkeitsgehalt des Qualifikationstatbestands könne gegebenenfalls durch die Annahme eines minder schweren Falls nach § 244 Abs. 3 StGB Rechnung getragen werden.

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