Statt einer großen müssen auch zwei kleine Taschen erlaubt sein

Zitiervorschlag
Statt einer großen müssen auch zwei kleine Taschen erlaubt sein. beck-aktuell, 28.07.2026 (abgerufen am: 28.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202901)
Eine Airline darf Passagiere im Billigtarif nicht grundsätzlich auf ein einziges kleines Handgepäckstück beschränken. Das OLG Hamm sieht darin eine unangemessene Benachteiligung und untersagt die Praxis.
Eine Airline erlaubt ihren Fluggästen, die im "Fly Light"-Tarif fliegen, nur einen 40 cm x 30 cm x 20 cm großes Gepäckstück, dass unter dem Vordersatz Platz hat. Unzufrieden mit dieser Regelung war der Bundesverband der Verbraucherzentralen und klagte. Das OLG Hamm hat dem Verband nun Recht gegeben und der Airline die Fortführung ihrer Handgepäckpraxis sowie die Verwendung entsprechender AGB-Klauseln verboten (Urteil vom 07.07.2026 - 13 UKl 4/25).
Durch die Regelung würden Kundinnen und Kunden im Tarif "Fly Light" unangemessen benachteiligt, indem sie grundsätzlich nur ein Handgepäcksstück kostenfrei mitnehmen dürften. Selbst wenn von allen Taschen zusammengenommen die Maximalmaße von 40 cm x 30 cm x 20 cm eingehalten werden, dürften Reisende nicht mehrere kleine Gepäckstücke mitnehmen.
Für diese unterschiedliche Behandlung gebe es keinen sachlichen Grund. Insbesondere könne die Airline keine Sicherheitsbedenken geltend machen. Nach den AGB sei es den Fluggästen nämlich gestattet, am Flughafen getätigte Einkäufe kostenlos mitzunehmen, solange sie unter dem Vordersitz Platz finden. Das müsse dann auch für zwei kleinere Taschen gelten.
Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Mitnahme einer Handtasche und einer Kameratasche nur dann kostenlos möglich sein soll, wenn einer der beiden Gegenstände erst am Flughäfen gekauft wurde. Das sei eine Benachteiligung ohne sachlichen Grund, so der zuständige 13. Zivilsenat.
Ob die angegebenen Maximalmaße der Airline überhaupt den "vernünftigen Anforderungen" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH entsprechen oder zu klein ausgefallen waren, musste das OLG Hamm nicht mehr entscheiden.
- Redaktion beck-aktuell, kw
- OLG Hamm
- Urteil vom 07.07.2026
- 13 UKl 4/25
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Statt einer großen müssen auch zwei kleine Taschen erlaubt sein. beck-aktuell, 28.07.2026 (abgerufen am: 28.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202901)



