OLG Frankfurt am Main bestätigt Aufhebung des Untersuchungshaftbefehls gegen mutmaßlichen Terroristen

Zitiervorschlag
OLG Frankfurt am Main bestätigt Aufhebung des Untersuchungshaftbefehls gegen mutmaßlichen Terroristen. beck-aktuell, 26.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180081)
Mit Beschluss vom 25.02.2016 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen die Aufhebung eines Haftbefehls gegen den 32-jährigen syrischen Staatsangehörigen Mohannad K. verworfen und damit die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main bestätigt. Gegen den Mann besteht der Verdacht des Vorbereitens einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Da sich der Angeklagte wegen der Außervollzugsetzung des Haftbefehls auf freiem Fuß befand, hat die Aufhebung des Haftbefehls faktisch lediglich zur Folge, dass die Auflagen wegfallen. Das Strafverfahren gegen Mohannad K. wird hierdurch nicht beeinflusst (Az.: 5 Ws 1/16).
Vollzug der Haft unter Auflagen ausgesetzt
Mohannad K. ist in Syrien aufgewachsen und im Jahr 2008 in das Bundesgebiet eingereist. Bereits seit geraumer Zeit wurde gegen ihn wegen des Verdachts des Vorbereitens einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat ermittelt. Am 11.02.2014 wurde er am Flughaften Frankfurt am Main festgenommen, da er mutmaßlich beabsichtigte, nach Syrien zu reisen. Am 12.02.2014 erließ das Amtsgericht Frankfurt am Main gegen K. Untersuchungshaftbefehl wegen Fluchtgefahr, setzte den Vollzug der Haft aber gleichzeitig unter Auflagen aus. Unter anderem wurde sein Reisepass eingezogen und er hatte sich wöchentlich bei dem für ihn zuständigen Polizeirevier zu melden.
Verteidiger beruft sich auf Unverhältnismäßigkeit
Am 31.03.2015 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen K. beim LG Frankfurt am Main. Das LG legte die Sache im Juni 2015 dem OLG zur Entscheidung bezüglich einer Übernahme vor. Dies lehnte das OLG durch Beschluss vom 10.09.2015 ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen, und eröffnete gleichzeitig die Hauptverhandlung vor der Staatsschutzkammer des LG Frankfurt am Main. Im Januar 2016 teilte die Vorsitzende der Staatsschutzkammer des LG mit, dass das Verfahren wegen vorrangiger Haftsachen, bei denen sich die Angeklagten tatsächlich in Untersuchungshaft befinden, in den nächsten sechs Monaten nicht gefördert werden könne. Daraufhin beantragte einer der Verteidiger des Angeklagten die Aufhebung des außer Vollzug gesetzten Haftbefehls wegen Unverhältnismäßigkeit.
Mehrere umfangreiche Haftsachen anhängig
Diesem Antrag gab das LG mit Beschluss vom 10.02.2016 statt. Zur Begründung führte es aus, unabhängig von der Höhe einer zu erwartenden Strafe sei auch ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl aufzuheben, wenn Dauer und Beendigung eines Verfahrens in keiner Weise konkret absehbar seien. Dies sei hier der Fall, da bei der Staatsschutzkammer derzeit mehrere umfangreiche Haftsachen anhängig seien, deren Abschluss noch nicht vorhergesehen werden könne. Die gegen diesen Beschluss von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main eingelegte Beschwerde verwarf das OLG nunmehr.
Verletzung des Beschleunigungsgebots Angeklagtem nicht zurechenbar
Zwar sei der Angeklagte weiterhin dringend verdächtig, die ihm in der Anklage zur Last gelegten Straftaten begangen zu haben, betonte das OLG in der jetzt ergangenen Entscheidung, jedoch sei die Aufrechterhaltung des Haftbefehls aus den zutreffenden Erwägungen des LG nicht mehr verhältnismäßig, weshalb dahinstehen könne, ob die vom AG angenommene Fluchtgefahr bestehe. Die seitens der Staatsschutzkammer aufgezeigten Umstände, die eine Überlastung erkennen ließen, welche eine Verhandlung der Anklage gegen K. auf absehbare Zeit nicht zulassen würden, bestünden fort. Eine bereits beschlossene Entlastung der Staatsschutzkammer könne sich allein auf zukünftige Eingänge auswirken, sei angesichts der bereits angeklagten und vorrangig zu verhandelnden anderen Haftsachen aber nicht geeignet, eine in zeitlicher Hinsicht absehbare Terminierung zu ermöglichen. Haftsachen, in denen die Untersuchungshaft anders als bei Mohannad K. vollzogen wird, seien zwingend vorzuziehen. Die sich hieraus ergebende Verletzung des Beschleunigungsgebots sei dem Angeklagten nicht zurechenbar. Sie müsse unabhängig davon, dass der Angeklagte bereits von der Haft verschont sei zur Aufhebung des Haftbefehls führen, weil die Verschonung an der grundsätzlichen und seit mehr als zwei Jahren andauernden Beschränkung des Angeklagten in seiner persönlichen Freiheit nichts ändere.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Frankfurt a. M.
- Beschluss vom 25.02.2016
- 5 Ws 1/16
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OLG Frankfurt am Main bestätigt Aufhebung des Untersuchungshaftbefehls gegen mutmaßlichen Terroristen. beck-aktuell, 26.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180081)


