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Keine Auskunft über Tatbeute

Wer schweigt, der bleibt

Bargeld liegt auf einem Tisch. Jemand mit schwarzen Lederhandschuhen greift danach.
Wer den Verbleib der Beute verschweigt, bleibt im Gefängnis © fotoduets / Adobe Stock

2,3 Millionen Euro aus 458 Betrugsfällen bleiben verschwunden: Der dafür Verurteilte will vorzeitig frei kommen, schweigt aber beharrlich über den Verbleib der Beute. Das OLG Frankfurt am Main lässt ihn weiter einsitzen.

Das OLG  Frankfurt am Main hat die vorzeitige Haftentlassung eines Mannes abgelehnt, der wegen Betrugs in 458 Fällen zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der 3. Strafsenat bestätigte damit eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer. Der Mann hatte nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Strafe beantragt, den Rest zur Bewährung auszusetzen (Beschluss vom 28.9.2026 - 3 Ws 452/26).

Die Richter stützen ihre Entscheidung auf die fehlende günstige Legalprognose. Nach § 57 Abs. 1 StGB setzt eine Reststrafenaussetzung voraus, dass dies unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Angesichts der Komplexität der Betrugstaten seien die Anforderungen an eine solche Prognose hier erhöht gewesen, so der Senat.

Wer schweigt, will sich die Beute sichern

Besonderes Gewicht legte das Gericht auf das Schweigen des Mannes über den Verbleib der Tatbeute. Laut den Urteilsfeststellungen waren insgesamt mehr als 2,3 Millionen Euro in mehreren Tranchen auf verschiedene Konten des Verurteilten in der Türkei geflossen. Wo das Geld danach geblieben sei, habe er nicht offenbart – obwohl er es selbst abgehoben habe und deshalb nur er Auskunft geben könne.

Einem Verurteilten, der die Aussetzung des Strafrestes begehre, sei es zuzumuten, nach Kräften an der Aufklärung über den Verbleib der Beute mitzuwirken, hielt der Senat fest. Dass dem Mann bei entsprechenden Angaben Repressalien Dritter drohten, sei nicht erkennbar. Das Gericht zog daraus einen klaren Schluss: Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Verurteilte nur deshalb schweige, weil zumindest ein Teil der Beute noch vorhanden sei und er darauf zugreifen könne.

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Geld horten, Recht brechen

In einer bemerkenswert plastischen Formulierung stellte der Senat fest: Wer sich die Früchte seiner Taten für die Zeit nach der Haft sichern wolle, werde beim späteren Umgang mit dem Geld zwangsläufig erneut den Boden des Rechts verlassen – etwa durch Geldwäsche. Gerade das stehe einer günstigen Legalprognose entgegen.

Das OLG grenzte seinen Fall auch dogmatisch ein. § 57 Abs. 6 StGB erlaubt es Gerichten, eine Reststrafenaussetzung trotz günstiger Prognose abzulehnen, wenn der Verurteilte falsche oder unzureichende Angaben zur Beute macht. Der Senat stellte klar, dass mangelnde Auskunftsbereitschaft aber schon auf der vorgelagerten Stufe relevant werde: Sie könne bereits der Annahme einer günstigen Prognose entgegenstehen – nicht erst deren Umsetzung verhindern.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.