Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
OLG Düsseldorf

"Hochzeitrabatte" im Zusammenhang mit Plus-Übernahme durch Edeka nicht kartellrechtswidrig

Schutz des Anwaltsberufs

Im Verfahren um sogenannte Hochzeitrabatte vor dem Hintergrund der Übernahme der Discountmärkte Plus hat Edeka einen Sieg errungen. Mit Beschluss vom 18.11.2015 hat der Erste Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Vorsitz von Jürgen Kühnen einen vom Bundeskartellamt gegen Edeka am 03.07.2014 erlassenen Beschluss aufgehoben. Entgegen der Annahme des Bundeskartellamts konnte der Senat nicht feststellen, dass Edeka nach der Übernahme der rund 2.300 Plus-Filialen unter Ausnutzung einer besonderen Marktmacht unter anderem Rabatte und verbesserte Zahlungsziele von vier Sektherstellern gefordert hatte. Der vom Bundeskartellamt angenommene Verstoß gegen § 20 Abs. 3 GWB habe sich nicht bestätigt (Az.: VI – Kart 6/14 (V)).

Kein Ungleichgewicht bei Verhandlungen

Die nach der Übernahme der Plus-Märkte zwischen Edeka und den Sektherstellern vereinbarten "Hochzeitsrabatte" seien das Ergebnis von Verhandlungen zwischen annähernd gleichstarken Parteien gewesen. Dies habe die Vernehmung zahlreicher Zeugen, darunter insbesondere auch der Verhandlungsführer auf Seiten der Sekthersteller, ergeben. Die konkrete Marktstärke von Edeka sei durch die Gegenmacht der Sekthersteller ausgeglichen worden. Edeka sei als Vollsortimenter auf die Artikel der Sekthersteller angewiesen gewesen, da der Endkunde sie aufgrund der Bekanntheit der Marke im Sortiment des Lebensmitteleinzelhandels erwarte und nachfrage. Den Gesprächen sei vor diesem Hintergrund ein kaufmännischer Verhandlungsprozess mit Forderungen und Gegenforderungen zu Eigen gewesen, wie er typischerweise nur unter annähernd gleichstarken Verhandlungspartner stattfinde. Alle vier Sekthersteller hätten die Ausgangsforderung von Edeka teils erheblich reduzieren sowie in den Verhandlungen gewichtige Gegenleistungen aushandeln können. Ein Teil der gegen Edeka erhobenen Vorwürfe sei zudem bereits deshalb unberechtigt, weil das Bundeskartellamt von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen sei. Entgegen der Annahme des Amtes habe Edeka gegenüber den Sektherstellern beispielsweise keine verbesserten Zahlungsziele "einseitig festgelegt". Vielmehr habe Edeka neue Zahlungsziele von der Zustimmung der Sekthersteller abhängig gemacht und sei nach deren Widerspruch in Verhandlungen über das künftig geltende Zahlungsziel eingetreten.