Kein Schadensersatz für Hauseigentümer in Nünchritz nach Überflutungen

Zitiervorschlag
Kein Schadensersatz für Hauseigentümer in Nünchritz nach Überflutungen. beck-aktuell, 27.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188816)
Das Oberlandesgericht Dresden hat die Berufung mehrerer durch das Hochwasser 2013 betroffener Eigenheimbesitzer zurückgewiesen und vorgebrachte Schadenersatzansprüche verneint. Der beklagten Gemeinde Nünchritz sei bei der Aufstellung des Bebauungsplanes im Jahr 1997 keine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen (Urteil vom 26.08.2015, Az.: 1 U 76/15).
Grundstücke zwei mal überflutet
Die Kläger, die im Gemeindegebiet der Beklagten gelegene Grundstücke zwischen 1998 und 2001 erworben und mit Wohnhäusern bebaut hatten, machten Schadenersatzansprüche geltend, nachdem ihre Wohnhäuser durch das Hochwasser im Juni 2013 - wie bereits 2002 - überschwemmt worden waren. Nach Ansicht der Kläger hätten ihre Hausgrundstücke durch das Hochwasser 2013 Minderungen des Verkehrswertes erfahren, die sie je nach Anschaffungs- und Herstellungskosten mit etwa 80.000 bis 226.000 Euro beziffern.
OLG sieht keine schuldhafte Pflichtverletzung der Gemeinde
In der mündlichen Verhandlung führte der Senat aus, dass der Beklagten bei der Aufstellung des Bebauungsplanes im Jahr 1997 keine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen sei. Die damaligen Hochwasserschutzvorschriften seien beachtet worden. Strengere Hochwasserschutzvorschriften seien erst ab 2005 in Kraft getreten. Zudem sei fraglich, ob die Kläger als Grundstückseigentümer überhaupt geschützte Dritte des Bebauungsplanes gewesen wären, der primär die geordnete städtebauliche Entwicklung gegenüber der Allgemeinheit absichern soll.
Auch kein Anspruch auf Änderung des Bebauungsplanes
Auch nach der Flut 2002 sei der beklagten Gemeinde kein Vorwurf der Pflichtverletzung zu machen, so das OLG weiter. Ein Anspruch auf Änderung des Bebauungsplanes bestehe nicht. Im Übrigen sei die Gemeinde auch für das von der Elbe ausgehende Hochwasser, einem Gewässer 1. Ordnung, grundsätzlich nicht hochwasserschutzpflichtig. Die Parteien haben auf Rechtsmittel sowie auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Dresden
- Urteil vom 26.08.2015
- 1 U 76/15
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