OLG Dresden beanstandet Preiswerbung der PrimaCom Berlin GmbH

Zitiervorschlag
OLG Dresden beanstandet Preiswerbung der PrimaCom Berlin GmbH. beck-aktuell, 25.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181841)
Die Kabelnetzbetreiberin PrimaCom Berlin GmbH (Leipzig) darf nicht länger mit Preisen werben, in die nicht sämtliche im Leistungspaket zu entrichtende Entgelte einbezogen sind. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden im Berufungsverfahren am 12.01.2016 auf eine Klage der Verbraucherzentrale Sachsen entschieden (Az.: 14 U 1425/15). Wie die Verbraucherzentrale am 25.01.2016 weiter mitteilt, hat das Gericht außerdem die Werbung mit herabgesetzten Preisen verboten, wenn Informationen über zusätzliche Entgelte nicht deutlich genug aufgeführt sind. Die Informationen seien in einem verborgenen und dem Preis nicht zuzuordnenden Fußnotentext versteckt gewesen.
Reaktion auf Kundenbeschwerden
Laut Verbraucherzentrale hatten sich sächsische Kunden der PrimaCom bei ihr darüber beschwert, dass sie für ihren Anschluss mehr zahlen sollten, als in der Werbung versprochen wurde. "Vielen waren dabei die versteckten Hinweise auf weitere entgeltliche Leistungen im Vertrag entgangen“, erklärt Anne-Katrin Wiesemann von der Verbraucherzentrale Sachsen. Das Unternehmen habe sich dagegen darauf berufen, dass bei der Produktwahl klar erkennbar sei, welche Kosten für die zusätzlichen Leistungspakete anfallen. Der Fußnotenhinweis sei hinreichend deutlich und sichtbar angebracht und weise auf die weiteren Kostenbestandteile hin. Das hätten die Richter am OLG Dresden jedoch anders gesehen.
Werbung für Gratisleistungen bleibt erlaubt
Keinen Erfolg hatte die Verbraucherzentrale Sachsen indes bezüglich ihres Begehrens, Werbung für Gratisleistungen zu verbieten, wenn für diese Versandkosten oder Einrichtungspreise berechnet werden. Bestätigt habe das OLG aber die Entscheidung der ersten Instanz, wonach die Primacom die Voreinstellung für die Leistungen "Familie HD" und "Sicherheitspaket" beim Internetvertrieb zu unterlassen hat (Landgericht Leipzig, Az.: 05 O 2630/14). Das Unternehmen habe in der Vergangenheit das Fernsehprogrammpaket "Familie HD" und ein "Sicherheitspaket" beim Vertragsschluss auf seiner Internetseite voreingestellt, erläutert die Verbraucherzentrale. Verbraucher hätten diese kostenpflichtigen Zusatzleistungen nicht vor Vertragsschluss abwählen können.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Dresden
- Keine Angabe vom 12.01.2016
- 14 U 1425/15
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OLG Dresden beanstandet Preiswerbung der PrimaCom Berlin GmbH. beck-aktuell, 25.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181841)



