Berufsmäßige Nachlasspfleger müssen ihre Vergütung minutengenau abrechnen

Zitiervorschlag
Berufsmäßige Nachlasspfleger müssen ihre Vergütung minutengenau abrechnen. beck-aktuell, 04.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178361)
Berufsmäßige Nachlasspfleger, die ihre Tätigkeiten zur Abwicklung des Nachlasses vergütet haben wollen, müssen minutengenau abrechnen. Dies hat das Oberlandesgericht Celle in einem Beschluss vom 24.03.2016 entschieden (Az.: 6 W 14/16). Denn nur so sei für das Nachlassgericht überprüfbar, ob die Tätigkeit dem übertragenen Aufgabenkreis zuzuordnen und der Aufwand angemessen und plausibel gewesen ist.
Nachlasspfleger listete Tätigkeiten in Zehn-Minuten-Schritten auf
Das Nachlassgericht (Amtsgericht) hatte einen Nachlasspfleger bestellt, der die Pflegschaft berufsmäßig ausübte. Er beantragte für die Abwicklung von Bankkonten, die Betreuung einer zum Nachlass gehörenden Immobilie und für die Suche nach den Erben bei einer Vergütung von 33,50 Euro je Stunde insgesamt rund 1.700 Euro. Zum Beleg hatte der Nachlasspfleger eine Auflistung seiner Tätigkeiten vorgelegt, die nicht minutengenau ist, sondern auf Zehn-Minuten-Schritte abstellt. Das Amtsgericht hat seinen Antrag abgelehnt. Diese Entscheidung bestätigte das OLG Celle weitgehend.
Genaue Tätigkeitsbeschreibung soll Nachlassgericht Überprüfung ermöglichen
Die genaue Beschreibung der Tätigkeiten für den Nachlass und ihre Dauer müsse dem Nachlassgericht die Überprüfung ermöglichen, ob die Tätigkeit dem übertragenen Aufgabenkreis zuzuordnen und der Aufwand angemessen und plausibel gewesen ist. Die minutengenaue Abrechnung der einzelnen Tätigkeiten sei erforderlich, damit das Nachlassgericht den geltend gemachten Zeitaufwand überprüfen könne, und der Nachlasspfleger nur den tatsächlich geleisteten Aufwand vergütet bekomme.
Rechtlicher Hintergrund
Nachlasspfleger können bis zur Annahme der Erbschaft oder bestellt werden, wenn Erben unbekannt sind. Sie sorgen für die Sicherung des Nachlasses. In der Regel wird die Nachlasspflegschaft unentgeltlich geführt. Ausnahmsweise kann das Nachlassgericht feststellen, dass der Nachlasspfleger berufsmäßig tätig ist. In diesen Fällen erhält der Nachlasspfleger für seine Tätigkeit eine Vergütung, die vom Erben zu zahlen ist. Der Nachlasspfleger darf die festgesetzte Vergütung aus dem verwalteten Nachlassvermögen entnehmen. Bei mittelosem Nachlass kann er die Zahlung seiner Vergütung aus der Staatskasse verlangen.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Celle
- Beschluss vom 24.03.2016
- 6 W 14/16
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Berufsmäßige Nachlasspfleger müssen ihre Vergütung minutengenau abrechnen. beck-aktuell, 04.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178361)



