Gericht verhängt Bußgeld für hunderte Seiten KI-Schriftsätze

Zitiervorschlag
Gericht verhängt Bußgeld für hunderte Seiten KI-Schriftsätze. beck-aktuell, 05.10.2026 (abgerufen am: 06.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/207131)
Hunderte Seiten, die weder Sachverhalt klärten noch Beweise boten – das österreichische BVwG hat einem Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe auferlegt und damit erstmals die Grenzen des KI-assistierten Prozessierens markiert.
Das österreichische Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat erstmals eine Mutwillensstrafe verhängt, weil ein Verfahrensbeteiligter das Gericht mit massenhaft KI-generierten Eingaben überzogen hat. Der Mann muss 200 Euro zahlen. Seine hunderte Seiten umfassenden Schriftsätze hätten weder den Sachverhalt erhellt noch neue Beweise geliefert, so der zuständige Einzelrichter (Beschluss vom 01.09.2026 - W298 2341849-1).
Ausgangspunkt war ein Datenschutzverfahren: Der Mann hatte gegen einen Bescheid der österreichischen Datenschutzbehörde Beschwerde eingelegt, weil er eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO für unvollständig hielt. Statt seinen Standpunkt gezielt vorzutragen, reichte er zwischen April und August 2026 zwölf Stellungnahmen samt zahlreicher Anlagen ein – insgesamt mehrere hundert Seiten. Sämtliche Dokumente seien offensichtlich ausschließlich mithilfe von KI-Sprachmodellen erstellt worden, stellte das Gericht fest.
Inhaltlich brachte keine der Eingaben etwas Neues. Der Mann habe stets dieselben Beschwerdepunkte wiederholt, keine zusätzlichen Tatsachen vorgetragen und keine Beweise angeboten. Auch ein Beweisnotstand habe nicht bestanden.
Gericht sieht "beharrliche" Behelligung
Der Einzelrichter am BVwG wertete das Vorgehen als mutwillige Inanspruchnahme im Sinne von § 35 AVG. Danach handelt in Österreich mutwillig, wer sich bewusst und offensichtlich grundlos an ein Gericht wendet oder es nur behelligen will. Das BVwG betonte, mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen sei äußerst vorsichtig umzugehen, eine solche Strafe komme nur im Ausnahmefall in Betracht. Im vorliegenden Fall bleibe nach dem "Gesamtbild der Verhältnisse" aber schlicht keine andere Erklärung für das Verhalten des Mannes.
Verschärfend kam hinzu, dass der Mann seine maschinell erzeugten Eingaben nicht als solche gekennzeichnet hatte. Das BVwG verwies auf Art. 50 der europäischen KI-Verordnung, die eine entsprechende Kennzeichnungspflicht vorsieht. Die Gegenseite hatte den Mann sogar ausdrücklich auf diese Pflicht hingewiesen – vergeblich.
Die 200 Euro Strafe liegen laut Gericht im unteren Drittel des gesetzlichen Rahmens, der bis 726 Euro Bußgeld reicht. Das Gericht hielt diese Höhe für ausreichend, um den Mann von weiterem Fehlverhalten abzuhalten. Die Revision zum Verwaltungsgerichtshof ließ das BVwG nicht zu.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- BVwG
- Beschluss vom 01.09.2026
- W298 2341849-1
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Gericht verhängt Bußgeld für hunderte Seiten KI-Schriftsätze. beck-aktuell, 05.10.2026 (abgerufen am: 06.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/207131)



