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LVerfG Sachsen-Anhalt

Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes zur Verbandsgemeinde sind verfassungsgemäß

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt hat eine kommunale Verfassungsbeschwerde der Städte Güsten und Alsleben sowie der Gemeinden Giersleben und Plötzkau zurückgewiesen. Die gerügten Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014, die das Verhältnis der Verbandsgemeinden und ihrer Mitgliedsgemeinden zueinander regeln, verletzten nicht die beschwerdeführenden Gemeinden in ihren kommunalen Selbstverwaltungsrechten, befanden die Verfassungsrichter (Urteil vom 18.10.2016, Az.: LVG 4/15).

Verfassungsbeschwerde teils unzulässig, teils unbegründet

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften richtet, die der Gesetzgeber inhaltsgleich aus dem Verbandsgemeindegesetz übernommen hat, sei sie unzulässig, weil sie nicht binnen eines Jahres nach dem bereits 2008 in Kraft getretenen Gesetz erhoben worden sei, so das Gericht. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde Neuregelungen angegriffen werden, sei sie unbegründet, da die Vorschriften nicht in verfassungsrechtlich relevanter Weise in das Selbstverwaltungsrecht der Mitgliedsgemeinden eingriffen. Die mündliche Verhandlung hatte bereits am 29.08.2016 stattgefunden.