Schwerbehinderter hat Anspruch auf Kostenübernahme für Ausbildung zum Webdesigner

Zitiervorschlag
Schwerbehinderter hat Anspruch auf Kostenübernahme für Ausbildung zum Webdesigner. beck-aktuell, 28.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168186)
Die beklagte Bundesagentur für Arbeit muss einem schwerbehinderten Menschen, der wegen seiner Erkrankung seinen Computer nur noch mit den Augen steuern kann, eine berufliche Ausbildung zum Webdesigner (Fernstudium) finanzieren, wenn noch die Chance einer beruflichen Tätigkeit besteht und sie andere geeignete Maßnahmen nicht benennen kann. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz am 27.10.2016 entschieden (Az.: L 1 AL 52/15).
Pflegestufe II festgestellt
Der 1981 geborene Kläger leidet an einer Muskeldystrophie Typ Duchenne mit Geh- und Stehunfähigkeit sowie einer respiratorischen Insuffizienz mit der Notwendigkeit unterstützender Beatmung, ohne dass eine vollständige Beatmung oder eine assistierte Beatmung erforderlich wäre. Außerdem besteht bei ihm eine Schluckunfähigkeit und es ist eine Magensonde gelegt. Es sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Nachteilsausgleiche "G", "aG", "B" und "H" beziehungswise die Pflegestufe II festgestellt.
Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgelehnt
Der Kläger hat einen Hauptschulabschluss erreicht, er beschäftigt sich seit dem Jahr 1999 mit Computern. Im Februar 2014 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Gefördert werden sollte ein Fernkurs zum Webdesigner, der rund 2.900 Euro kostet. Nachdem der ärztliche Dienst der Beklagten zu dem Ergebnis gelangt war, der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine ausreichenden Tätigkeiten mehr leisten, lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos.
SG bejahte Anspruch auf Förderung
Der Kläger hat dann Klage vor dem Sozialgericht Koblenz erhoben. Dieses holte ein Sachverständigengutachten ein, wonach der Kläger in der Lage ist, den Computer sicher und zügig mit den Augen zu steuern. Die Tätigkeit als Webdesigner hielt der Gutachter vom heimischen Arbeitsplatz aus für täglich vier bis knapp über sechs Stunden für möglich. Der Kläger sei hochintelligent und sehr motiviert. Das Sozialgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die Kosten für den Fernlehrgang zu übernehmen. Der Kläger habe als behinderter Mensch einen Anspruch auf die Förderung. Gefördert werden könnten nicht nur Ausbildungen, die zu einer abhängigen Beschäftigung in einem Betrieb führen, sondern auch solche, bei denen im Anschluss ein Beruf als Selbstständiger ausgeübt werde. Dies sei dem Kläger nach dem Gutachten möglich, wobei auch eine abhängige Beschäftigung nicht völlig ausgeschlossen sei.
LSG: Wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit möglich
Das LSG hat jetzt die durch die Beklagte eingelegte Berufung zurückgewiesen. Der Kläger könne als schwerbehinderter Mensch grundsätzlich entsprechende Leistungen beanspruchen. Hier sei durch das Sachverständigengutachten seine zukünftige potentielle Leistungsfähigkeit auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt. Gerade die Tätigkeit als Webdesigner könne regelmäßig von zu Hause ausgeübt werden ("home office"). Der Kläger könne telefonisch ohne wesentliche Einschränkung kommunizieren und den Computer auch hinreichend schnell mit den Augen steuern, so dass eine wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit möglich sei. Da die Beklagte keine günstigere und in gleicher Weise geeignete Ausbildungsmöglichkeit habe benennen können, müsse sie die angestrebte Ausbildung finanzieren.
- Redaktion beck-aktuell
- LSG Rheinland-Pfalz
- Urteil vom 27.10.2016
- L 1 AL 52/15
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Schwerbehinderter hat Anspruch auf Kostenübernahme für Ausbildung zum Webdesigner. beck-aktuell, 28.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168186)



