Schulische "Rockparty" steht bei organisatorischer Mitverantwortung der Schulleitung unter Schutz gesetzlicher Unfallversicherung

Zitiervorschlag
Schulische "Rockparty" steht bei organisatorischer Mitverantwortung der Schulleitung unter Schutz gesetzlicher Unfallversicherung. beck-aktuell, 03.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188476)
Findet eine in der Schule veranstaltete Rockparty unter der organisatorischen Mitverantwortung der Schulleitung statt, so greift für die Veranstaltung der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Teilnahme externer Schüler unschädlich
Erforderlich seien ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Schule und eine ausreichende tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit der Schulleitung auf die Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung. Sei der Teilnehmerkreis nicht auf die Schüler der Schule beschränkt, so stehe dies dem Versicherungsschutz nicht entgegen, solange die Schüler und insbesondere auch deren Erziehungsberechtigte nach dem Gesamtbild der Feier zweifelsfrei davon ausgehen können, dass es sich um eine schulische Veranstaltung handelt, bei der die teilnehmenden Schüler ordnungsgemäß beaufsichtigt werden. Auch der Aufenthalt vor dem Veranstaltungsraum zur Führung einer Unterhaltung gehöre bei einer Rockparty zu den versicherten Tätigkeiten.
15-Jährige zog sich bei Schulparty schwerwiegende Verletzungen zu
Die 1990 geborene Klägerin war Schüler in der zehnten Klasse und besuchte am Unfalltag im Jahr 2006 eine von der Schule seit Jahrzehnten einmal jährlich veranstaltete "Frühlings-Rockparty". Eine Verpflichtung zur Teilnahme bestand für die Schüler nicht, die Veranstaltung richtete sich vor allem an Schüler der neunten und zehnten Klassenstufe, stand darüber hinaus aber jedermann offen. Der Erlös der Feier floss in die Kasse der Schülervertretung. Es wurde ein Eintrittspreis von fünf Euro pro Person erhoben. Am Unfalltag besuchten die Party circa 300 bis 400 Personen, wobei es sich ganz überwiegend um Schüler der betreffenden Schule und anderer Schulen handelte. Neben den vier Lehrern der Klassen überwachte auch der Schulleiter persönlich den Verlauf der Veranstaltung und unternahm regelmäßige Rundgänge, auch auf dem vor dem Schulgelände gelegenen Lehrerparkplatz.
Unfallkasse will Unfall der Schülerin nicht anerkennen
Auf diesen Parkplatz begab sich die Klägerin gegen 23.30 Uhr, um sich mit Mitschülern zu unterhalten, bevor sie von den Eltern um Mitternacht abgeholt werden sollte. Sie setzte sich auf eine an einen Treppenabgang grenzende Mauer und fiel – beim Versuch sich mit den Händen nach hinten abzustützen – hintenüber etwa 2,5 Meter tief in einen Schacht. Dabei zog sie sich schwerwiegende Verletzungen der Wirbelsäule zu, die umfangreiche ärztliche Behandlungen erforderlich machten. Die beklagte Unfallkasse gewährte zunächst die Übernahme der Kosten der unfallbedingten ärztlichen Behandlungen, Fahrtkosten und einen Vorschuss auf eine Verletztenrente. Vier Jahre später lehnte sie jedoch die Feststellung eines Unfalles im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Die Klägerin habe sich als damals noch Fünfzehnjährige offiziell ab 22.00 Uhr nicht mehr auf der Party aufhalten dürfen.
SG und LSG bejahen Unfall im Sinn der gesetzlichen Unfallversicherung
Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Trier den ablehnenden Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass es sich um einen Unfall im Sinn der gesetzlichen Unfallversicherung handele. Dies hat das LSG bestätigt. Die Veranstaltung füge sich in ein pädagogisches Gesamtkonzept der Schule ein, die die organisatorische Verantwortung übernehme. Die Öffentlichkeit der Party schließe einen Unfallversicherungsschutz nicht aus. Gegen das hier eingetretene Risiko einer mangelnden Beaufsichtigung durch die Schule seien die Schüler gerade versichert.
- Redaktion beck-aktuell
- LSG Rheinland-Pfalz
- Urteil vom 03.02.2015
- L 3 U 62/13
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Schulische "Rockparty" steht bei organisatorischer Mitverantwortung der Schulleitung unter Schutz gesetzlicher Unfallversicherung. beck-aktuell, 03.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188476)



