Krankenkasse zahlt nicht für Haarentfernung bei Frauen mittels Laser

Zitiervorschlag
Krankenkasse zahlt nicht für Haarentfernung bei Frauen mittels Laser. beck-aktuell, 21.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178826)
Gegen die gesetzliche Krankenkasse besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Entfernung männlicher Körperbehaarung (sogenannter Hirsutismus) bei Frauen mittels Laserbehandlung. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Denn bei der Laser-Epilation handele es sich um eine "neue" Behandlungsmethode, deren Kosten nur zu übernehmen seien, wenn eine positive Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses vorliegt (Urteil vom 18.02.2016, Az.: L 5 KR 226/15, BeckRS 2016, 66888).
Kostenübernahme für Entfernung starker Gesichtsbehaarung mittels Laser versagt
Bei der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Klägerin besteht eine Körperbehaarung nach männlichem Verteilungsmuster, insbesondere eine starke Gesichtsbehaarung. Die behandelnde Gynäkologin bescheinigte insoweit einen starken Leidensdruck. Die Klägerin beantragte bei ihrer Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine Haarentfernung durch Laser-Epilation. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) hielt eine Haarentfernung für medizinisch gerechtfertigt, verwies aber darauf, dass die Laserbehandlung keine anerkannte Behandlungsmethode sei. Alternativ könne eine Haarentfernung über Elektrokoagulation erfolgen. Durch einen behandelnden Arzt wurde bei der Klägerin ein erhöhtes Thromboserisiko bescheinigt, weshalb eine herkömmliche Hormontherapie nicht durchgeführt werden konnte. Die Krankenkasse lehnte nach erneuter Einschaltung des MDK den Antrag ab, da die Wirksamkeit einer dauerhaften Haarentfernung durch Laser-Epilation noch nicht hinreichend nachgewiesen sei.
LSG: Mangels positiver Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses Kosten nicht zu übernehmen
Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos. Bei der von der Klägerin begehrten Behandlung handelt es sich um eine "neue“ Behandlungsmethode, die von der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nur dann zu gewähren sei, wenn eine positive Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses vorliegt. Dies sei hinsichtlich der Laser-Epilation nicht der Fall. Ein Ausnahmefall, in dem eine Behandlung auch ohne eine solche positive Stellungnahme möglich ist, also etwa eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende beziehungsweise vergleichbar schwere Erkrankung, bestehe bei der Klägerin nicht. Es sei auch nicht von einem Systemversagen der Krankenversicherung auszugehen, weil mit der Elektrokoagulation eine herkömmliche und überprüfte Behandlungsmethode zur Verfügung stehe.
- Redaktion beck-aktuell
- LSG Rheinland-Pfalz
- Urteil vom 18.02.2016
- L 5 KR 226/15
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Krankenkasse zahlt nicht für Haarentfernung bei Frauen mittels Laser. beck-aktuell, 21.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178826)



