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LSG Rheinland-Pfalz

Berufsausbildungsbeihilfe bei dualem Studium möglich

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Wenn ein Teil der betrieblichen Berufsausbildung bereits vor der Einschreibung als Studierender eines dualen Studiums durchgeführt wird, kann ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe gegenüber der Bundesagentur für Arbeit bestehen. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz am 28.04.2016 entschieden.

Sachverhalt

Die Klägerin hatte einen Berufsausbildungsvertrag für die Ausbildung zur Winzerin abgeschlossen. Danach sollte sie zunächst sechzehn Monate in einem Winzerbetrieb ausgebildet werden. Der Rest der Ausbildung sollte im Rahmen eines dualen Studiums Weinbau und Oenologie (Bachelor of Science) an der Hochschule Ludwigshafen/Rhein in kurzen Praxisabschnitten im Betrieb durchgeführt werden. Zum dualen Studium war die Klägerin bereits vorläufig zugelassen worden, als Studentin konnte sie sich aber erst nach Abschluss der sechzehnmonatigen Praxisphase einschreiben. Da sie trotz ihres Einkommens aus der Ausbildungsvergütung und des anzurechnenden Einkommens der Eltern die finanziellen Voraussetzungen für eine Berufsausbildungsbeihilfe erfüllte, stellte sie bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit einen entsprechenden Antrag.

SG trennt Ausbildungsabschnitt und Studienabschnitt

Die Beklagte lehnte ab, weil die Ausbildung Teil des dualen Studiums sei und für Ausbildungen im Rahmen eines Studiums die Förderung nach dem Gesetz ausgeschlossen sei. Die Klägerin wandte sich nach Ablehnung ihres Widerspruchs zunächst an das Sozialgericht Trier, weil eine alternative Förderung des Studiums nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) die Immatrikulation als Studentin voraussetze und die Ausbildung zum großen Teil vor dem Studium stattfinde, so dass der Ausschluss jedenfalls für diesen Teil nicht gelte. Das Sozialgericht Trier ist dem gefolgt und hat die Beklagte verurteilt, Berufsausbildungsbeihilfe für den Ausbildungsabschnitt vor Einschreibung als Studentin zu bewilligen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung und macht weiterhin geltend, Berufsausbildungsbeihilfe könne nicht gewährt werden, weil die Ausbildung Teil des Studiums sei, für das ein gesetzlicher Ausschluss der Förderung bestehe.

LSG: Ausbildungsförderung bei Erfüllung der Voraussetzungen des Berufsbildungsgesetzes

Das LSG hat die Entscheidung des SG bestätigt. Jedenfalls dann, wenn ein wesentlicher Teil der Ausbildung bereits vor Beginn des Studium stattfinde, die persönlichen Voraussetzungen vorlägen und die Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes erfüllt seien (insbesondere anerkannter Ausbildungsberuf, Ausbildungsvertrag und Eintragung in das Verzeichnis der jeweils zuständigen Kammer), könne eine Förderung nicht mit dem Argument ausgeschlossen werden, das Studium stehe gegenüber der betrieblichen Berufsausbildung im Vordergrund. Vielmehr finde dann durch die spätere Einschreibung als Studierender ein Statuswechsel statt, der erst ab dann die Förderung durch Berufsausbildungsbeihilfe ausschließe. Eine Förderung könne dann nach Einschreibung nur noch über das Bundesausbildungsförderungsgesetz BAföG erfolgen.