Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt

LSG Niedersachsen-Bremen bejaht gesetzlichen Unfallversicherungsschutz bei studentischem Fußballspiel

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat zugunsten eines Studenten, der beim Aufwärmen für ein Fußballspiel im Rahmen der sogenannten Campusliga Rupturen des vorderen Kreuzbandes und des Außenmeniskus erlitten hatte, entschieden, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift. Denn das Fußballspielen sei studienbezogen gewesen, begründet das LSG sein Urteil vom 27.07.2016 (Az.: L 3 U 56/15, rechtskräftig, BeckRS 2016, 71679).

Streit um Eintrittspflicht des Unfallversicherungsträgers

Im zugrunde liegenden Fall hatte der klagende Unfallversicherungsträger von der beklagten Krankenversicherung des Studenten die Erstattung von circa 14.000 Euro für die Behandlung des Studenten verlangt. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass der verletzte Student im Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Nach der Struktur des Fußballturniers habe der Wettkampfcharakter und nicht die Ausgleichsfunktion des Hochschulsports im Vordergrund gestanden.

Fußballspiel stand wegen Studienbezogenheit unter gesetzlichem Versicherungsschutz

Das LSG hat in seinem Urteil ausgeführt, dass ein Versicherungsschutz des Studenten nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII (Versicherung kraft Gesetzes für Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen) bestand. Denn das Fußballspielen sei studienbezogen gewesen. Hinsichtlich der heranzuziehenden Kriterien hat sich das LSG auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bezogen. Das Fußballturnier der Campusliga habe dem körperlichen Ausgleich, der sozialen Integration und damit auch der Persönlichkeitsentwicklung gedient. Das Turnier habe in der organisatorischen Verantwortung der Hochschule gestanden, die Studierenden seien in der Ausgestaltung der Verrichtung nicht völlig frei gewesen.

Wettkampfcharakter schließt Versicherungsschutz nicht aus

Der Wettkampfcharakter stehe einem Versicherungsschutz nicht entgegen. Hier hat das LSG gleichfalls unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG ausgeführt, dass Sportarten, die – wie Fußball – von vornherein auf Wettkampf angelegt sind, nicht allein deshalb vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Auch diese Sportarten könnten dem Zweck des Ausgleichsport dienen. Es stehe indessen nicht jegliche Beteiligung von Studenten am Hochschulsport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Entscheidend sei der Einzelfall.