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LSG Hessen

Unfallversicherungsschutz auch bei Autounfall auf Abwegen

„Das unsichtbare Recht“

Beschäftigte sind auf dem unmittelbaren Weg von und zur Arbeit gesetzlich unfallversichert, soweit ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem unfallbringenden Weg und der versicherten Tätigkeit vorliegt. Biegt der Versicherte vom unmittelbaren Weg falsch ab, so ist dies unschädlich, solange er am Fahrziel festhält und den Weg zur oder von der Arbeit durch den (verkehrsbedingten) Abweg nur unwesentlich verlängert. Dies hat das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt in einem am 01.09.2015 veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: L 3 U 118/13).

Sachverhalt

Ein als Lagerist im Fachgroßhandel in Eschborn tätiger Mann wurde im Januar 2011 aushilfsweise in einem Lager in der Nähe von Mainz eingesetzt. Seinen Dienst sollte der in Frankfurt am Main wohnende Mann um 17:45 Uhr beginnen. Gegen 17:15 Uhr verunglückte er infolge eines verkehrswidrigen Wendemanövers auf einer vierspurigen Bundesstraße. Der Unfallort befindet sich nicht auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle. Bei dem Unfall wurde der Mann schwer verletzt, erlitt ein Schädelhirntrauma und lag 2 Wochen im Koma. Im November 2011 wurde er wieder stufenweise in sein Arbeitsverhältnis eingegliedert.

Berufsgenossenschaft: Mann nicht auf unmittelbarem Weg zur Arbeit verunglückt

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da sich der Mann zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem Weg zur Arbeit, sondern auf einem unversicherten Weg befunden habe, ohne dass hierfür betriebliche oder verkehrstechnische Gründe erkennbar seien. Der Mann erhob Klage und führte an, dass er wegen eines Staus eine andere Route gewählt und sich bei schwierigen Licht- und Wetterverhältnissen verfahren habe. An Details habe er wegen der schweren Schädel- und Hirnverletzung keine Erinnerung mehr. Seine Klage vor dem Sozialgericht war erfolgreich.

Richter bejahen unfallversicherten Wegeunfall

Das Landessozialgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Verfahre sich ein Versicherter, bleibe er auch auf dem Abweg unfallversichert. Dies gelte jedenfalls soweit aufgrund objektiver Umstände davon auszugehen sei, dass die Handlungstendenz unverändert darauf gerichtet gewesen sei, den Arbeitsplatz zu erreichen. Eine verminderte Aufmerksamkeit sei insoweit unerheblich. Auch bleibe der Versicherungsschutz bestehen, wenn sich der Autofahrer wegen Dunkelheit, Nebel oder schlechter Beleuchtung verfahre.

LSG: Keine Anhaltspunkte für privates eigenwirtschaftliches Ziel

Obgleich die Ursache für das falsche Abbiegen wegen des Erinnerungsverlustes des verunglückten Mannes nicht feststellbar sei, bestünden keine Zweifel daran, dass er unverändert seine Arbeitsstätte habe erreichen wollen. Anhaltspunkte für ein privates eigenwirtschaftliches Ziel lägen nicht vor. Da zudem nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht ausschließe, entfalle der Versicherungsschutz auch nicht aufgrund des rechtswidrigen Wendemanövers.