Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
LSG Hessen

Gesetzliche Krankenkassen dürfen Kryokonservierung nicht kraft Satzung bezuschussen

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen eine Kryokonservierung, mit der Ei- und Samenzellen tiefgefroren und als Fruchtbarkeitsreserve für Jahre oder Jahrzehnte zwischengelagert werden, nicht per Satzung bezuschussen. Dies hat das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 18.05.2016 entschieden. Auch krebskranke Versicherte müssten die Kosten für das Einfrieren von Ei- und Samenzelleneiner selbst tragen (Az.: L 1 KR 357/14).

BKK will Kryokonservierung per Satzung bezuschussen

Eine Betriebskrankenkasse (BKK) wollte per Satzung Versicherten mit einer nachgewiesenen Krebserkrankung einen Zuschuss in Höhe von maximal 1.200 Euro zu den Kosten einer Kryokonservierung gewähren. Das Bundesaufsichtsamt versagte die Genehmigung der Satzungsänderung. Nach den "Richtlinien über die künstliche Befruchtung" des Gemeinsamen Bundesausschusses seien Leistungen ausdrücklich ausgeschlossen, die über die künstliche Befruchtung hinausgingen. Dies gelte auch für die Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen. Dagegen klagte die Krankenkasse. Dass die Kryokonservierung nicht von den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses erfasst werde, bedeute nicht, dass eine gesetzliche Krankenkasse diese Methode satzungsrechtlich nicht bezuschussen könne, so die BKK.

LSG: Kein Freibrief für gesetzesunabhängiges Leistungsrecht kraft Satzung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das LSG gab dem Bundesaufsichtsamt Recht. Die Krankenkassen könnten zwar zusätzliche Leistungen auch zur künstlichen Befruchtung als Satzungsleistung erbringen. Dies gelte jedoch nicht für neue Leistungen, die keine Weiterentwicklung der Regelversorgung darstellten. Grundsätzlich lege das Gesetz selbst die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung fest. Soweit die einzelne Krankenkasse selbst ausnahmsweise Leistungen ausgestalten dürfe, wolle der Gesetzgeber damit nicht quasi einen Freibrief ausstellen, um ein gesetzesunabhängiges Leistungsrecht kraft Satzung zu schaffen.

Kryokonservierung keine "künstliche Befruchtung"

Für den Bereich der künstlichen Befruchtung würden die Krankenkassen nur zu zusätzlichen Satzungsleistungen ermächtigt, die gerade durch die entsprechende Vorschrift (hier: § 27a SGB V) geprägt seien. Der Begriff "Künstliche Befruchtung" erfasse nur Maßnahmen, die dem einzelnen natürlichen Zeugungsakt entsprechen und unmittelbar der Befruchtung dienen würden. Hierzu gehörten Kryokonservierung und Lagerung von Samenzellen oder vorsorglich gewonnenen Eizellen nicht.