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LSG Baden-Württemberg

Schüler können auch bei Projektarbeiten außerhalb der Schule unter Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Der Unfall eines Schülers ist auch dann versichert, wenn er sich zwar außerhalb der Schule, aber auf dem Nachhauseweg von einer Projektarbeit ereignet, die eigentlich zum Unterricht gehört und im Normalfall unter der Aufsicht von Lehrpersonen steht. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 17.03.2016 entschieden und damit einem Schüler aus Steinheim Recht gegeben, der im März 2013 auf dem Nachhauseweg von einem Videodreh außerhalb der Schule verunglückt war. Das LSG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen (Az.: L 6 U 4904/14).

Schüler sitzt seit dem Unfall im Rollstuhl

Der Junge wurde von einem Mitschüler angerempelt und zu Fall gebracht, stürzte auf den Kopf, erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und sitzt seitdem im Rollstuhl. Die Berufsgenossenschaft hatte es abgelehnt, den Sturz des Schülers als Arbeitsunfall anzuerkennen und damit in erster Instanz vor dem Sozialgericht Heilbronn Recht bekommen.

LSG: Gruppenprojektarbeit von Schule getragene Unternehmung

Die Richter des LSG haben das jetzt anders gesehen und dem Schüler Recht gegeben. Den Schülern war im Musikunterricht die Aufgabe gestellt worden, einen Videoclip zum Thema "Musik und Werbung" zu drehen. Zunächst war vorgegeben, die Aufgabe während der Unterrichtszeit auf dem Schulgelände zu erledigen, jedoch erhielten die Schüler auf ihren Wunsch hin die Möglichkeit, das Video auch im privaten Bereich zu drehen. Etwa die Hälfte machte hiervon Gebrauch. Entscheidend war für die Richter, dass die Gruppenprojektarbeit, bei der der Schüler verunglückt ist, eine organisatorisch von der Schule getragene Unternehmung war, auch wenn sie im häuslichen Bereich stattgefunden hat.

Auch Formen des modernen Unterrichts von Unfallversicherungsschutz erfasst

Wenn die Schule den minderjährigen Schülern die Entscheidung überlasse, ob und wie sie eine Unterrichtsaufgabe erledigen, und sie dann nicht mehr beaufsichtigt, führe dieser "aufgelockerte" Schulunterricht nicht dazu, dass die gesetzliche Schülerunfallversicherung entfällt, betont das LSG. Projektarbeiten auch außerhalb der Schule gehörten mittlerweile zu einem modernen Unterrichtskonzept, bei dem der schulorganisatorische Rahmen gelockert werde, befand das Gericht. Der Schutzbereich der Unfallversicherung decke diese Formen modernen Unterrichts ab.

LSG hält Weitreiche des Versicherungsschutzes für klärungsbedürftig

Grundsätzlich umfasse die Schülerunfallversicherung Betätigungen von Schülern während des Unterrichts und im Rahmen von Schulveranstaltungen. Maßstab sei, ob die Schüler sich im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule betätigen und der schulischen Aufsichtspflicht unterliegen. Dies sei bei gewöhnlichen Hausaufgaben nicht der Fall, erläuterte das LSG. Klärungsbedürftig ist nach Auffassung der Stuttgarter Richter die Frage, inwieweit moderne Unterrichtskonzepte mit Aktivitäten außerhalb des gewöhnlichen Lernens in der Schule von der Schülerunfallversicherung gedeckt sind. Aus diesem Grund hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.