Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
LG Trier

Private Krankenkasse muss Aufwendungen für im Ausland tätigen Heilpraktiker nicht erstatten

Rentenrebellen

Deutsche, die privat krankenversichert sind, haben keinen Anspruch gegen ihre Krankenversicherung auf Erstattung von Aufwendungen für einen im Ausland tätigen Heilpraktiker, sofern dieser keine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz innehat. Dies hat das Landgericht Trier in einem Hinweisbeschluss vom 14.09.2015 klargestellt (Az.: 1 S 123/15). Der klagende Versicherungsnehmer hat daraufhin seine Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Bitburg zurückgenommen, das damit rechtskräftig ist.

Allein formelle Inhaberschaft der Heilpraktikererlaubnis entscheidend

Der Kläger hatte einen in Luxemburg tätigen Chiropraktiker mit chiropraktischen Leistungen beauftragt, der in Frankreich einen Doktor der Chiropraktik erworben hatte. Eine Erlaubnis nach dem deutschen Heilpraktikergesetz besaß er nicht. Die Versicherungsbedingungen der Beklagten sahen vor, dass nur Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden dürfen. Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes sind aber nach dem Beschluss des LG Trier nur solche, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz besitzen. Nicht maßgeblich sei, ob der als Heilpraktiker Tätige die Voraussetzungen zum Erhalt der Erlaubnis besitze. Es komme für die Erstattungsfähigkeit der Leistungen allein auf die formelle Inhaberschaft der Erlaubnis an.