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LG Regensburg

Zuschauer eines Eishockey-Spiels vor Pucks zu schützen

„Das unsichtbare Recht“

Der Veranstalter eines Eishockey-Spiels muss dafür sorgen, dass Zuschauer nicht von Pucks getroffen werden. Dies hat das Landgericht Regensburg entschieden und die Straubing Tigers GmbH als Veranstalter eines Eishockey-Spiels zum Schadenersatz verpflichtet, weil eine Zuschauerin im Stadion durch einen Puck verletzt worden war (Urteil vom 18.03.2015, Az.: 3 O 1702/10 (4)).

Veranstalterin beruft sich auf Einhaltung der maßgeblichen DIN-Normen

Im November 2008 war eine Zuschauerin bei einem Spiel der Straubing Tigers in der Deutschen Eishockeyliga durch einen Puck am Kopf getroffen und schwer verletzt worden. Sie wollte daraufhin gerichtlich festgestellt haben, dass die Straubing Tigers GmbH als Veranstalterin verpflichtet ist, ihren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen. Die Straubing Tigers GmbH hatte sich unter anderem darauf berufen, dass bei der Ausgestaltung des Stadions, bei dem an den Längsseiten des Spielfelds zu den Zuschauerrängen hin keine Schutznetze angebracht sind, die für Eishockey-Stadien maßgebliche DIN-Norm 18036 eingehalten sei.

OLG schließt sich Meinung des LG an

Sie hatte deshalb gegen das Regensburger Urteil Berufung zum OLG Nürnberg eingelegt. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit gerichtlichem Hinweis vom 06.07.2015 klargestellt, dass es der Meinung des LG folgt (Az.: 4 U 804/15). Die Straubing Tigers GmbH hat ihre Berufung daraufhin zurückgenommen. Das Urteil des LG ist damit rechtskräftig.

Verweis auf DIN-Normen kann Veranstalterin nicht entlasten

Das OLG vertritt, wie schon das LG, die Auffassung, dass sich der Veranstalter eines Eishockey-Spiel zumindest dort, wo konkrete Risiken für die Zuschauer bestehen, nicht durch Verweis auf die Einhaltung der DIN-Normen entlasten kann. Zwar müsse der Veranstalter eines Sportereignisses nicht jeder denkbaren Gefahr vorbeugend begegnen. Dass ein Puck im Zuschauerbereich lande, sei aber kein singuläres Ereignis. Vielmehr handle es sich um einen immer wieder vorkommenden Vorgang. Deshalb bestehe ungeachtet einer dahingehenden DIN-Vorschrift die Verpflichtung, die Zuschauer davor zu schützen, dass sie durch aus dem Spielfeld fliegende Pucks verletzt werden. Zu Recht habe das LG deshalb eine Haftung des Veranstalters bejaht.