"Joggerinnen-Mörder" muss für Sicherungsverwahrung nicht entschädigt werden

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"Joggerinnen-Mörder" muss für Sicherungsverwahrung nicht entschädigt werden. beck-aktuell, 29.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172406)
Das Landgericht Regensburg hat die Klage des nach Jugendstrafrecht verurteilten "Joggerinnen-Mörders" auf Entschädigung für seine nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit Urteil vom 29.07.2016 abgewiesen. Weder liege ein zu entschädigender Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention vor noch sei ein Amtshaftungsanspruch gegeben. Denn die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung seien nach den maßgeblichen Kriterien des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2011, 1931) von Anfang an erfüllt gewesen.
Nachträgliche Sicherungsverwahrung nach alter JGG-Regelung
Das Landgericht Regensburg verurteilte den Kläger Ende Oktober 1999 wegen Mordes an einer Joggerin zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren. In der Endphase des Vollzugs der Jugendstrafe offenbarte der Kläger im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung zur Entlassungsvorbereitung sexuelle Gewaltphantasien, die ihn zu der Tat motiviert hätten. Nach vollständiger Verbüßung der Jugendstrafe am 17.07.2008 wurde der Kläger daher in die Sicherungsverwahrung überführt. Dies geschah zunächst auf Grundlage eines einstweiligen Unterbringungsbeschlusses des LG vom 14.07.2008. Mit Urteil vom 22.06.2009 ordnete es dann die (weitere) Unterbringung des Klägers in der Sicherungsverwahrung an. Der Bundesgerichtshof verwarf die dagegen gerichtete Revision des Klägers. Die Entscheidungen beruhten auf der inzwischen geänderten Regelung zur nachträglichen Sicherungsverwahrung im Jugendgerichtsgesetz (§ 7 JGG a. F.).
BVerfG ordnete Übergangsregelung an
Mit Urteil vom 04.05.2011 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Regelung zur Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei nach Jugendstrafrecht Verurteilten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für unvereinbar mit den Freiheitsgrundrechten Betroffener. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 31.05.2013 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Für die Anwendung der bestehenden Regelung in der Übergangszeit regelte das BVerfG, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung beziehungsweise ihre Fortdauer nur noch angeordnet werden dürfen, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinn des Therapieunterbringungsgesetzes leidet.
Sicherungsverwahrung wird gegen Kläger nach BVerfG-Kriterien neu angeordnet
Da die BVerfG-Entscheidung auch auf eine Verfassungsbeschwerde des Klägers hin erging, wurde das Urteil des LG vom 22.06.2009 zugleich aufgehoben. Im daraufhin wiederholten Anordnungsverfahren erließ das LG Anfang Mai 2011 nochmals einen einstweiligen Unterbringungsbefehl gegen den Kläger. Im August 2012 erfolgte dann per Urteil die Anordnung seiner (weiteren) Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Der BGH verwarf die Revision des Klägers gegen dieses Urteil. Im September 2014 ordnete die Strafvollstreckungskammer des LG an, die Unterbringung des Klägers in der Sicherungsverwahrung weiter zu vollziehen. Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte diese Anordnung auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin. Anfang März 2016 ordnete die Strafvollstreckungskammer des LG erneut den weiteren Vollzug der Unterbringung des Klägers in der Sicherungsverwahrung an. Sowohl das Urteil vom 03.08.2012 als auch die Fortdauerentscheidungen stützten sich auf die im BVerfG-Urteil vom 04.05.2011 vorgegebenen Kriterien.
LG: Kein Anspruch auf Entschädigung – Kriterien waren von Anfang an erfüllt
Der Kläger forderte für seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung eine Geldentschädigung in Höhe von 500 Euro monatlich, da er diese als nach den Maßstäben der Europäischen Menschenrechtskonvention rechtswidrigen Freiheitsentzug einstufte. Das LG hat die Klage abgewiesen. Es konnte weder einen zu entschädigenden Konventionsverstoß feststellen, noch hielt es die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruch für erfüllt. Vielmehr hätten die nach geltendem Recht zu beachtenden Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung beim Kläger von Beginn an vorgelegen.
- Redaktion beck-aktuell
- LG Regensburg
- Urteil vom 29.07.2016
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"Joggerinnen-Mörder" muss für Sicherungsverwahrung nicht entschädigt werden. beck-aktuell, 29.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172406)



