Kein Schadensersatz nach Verletzung bei Live-Rollenspiel

Zitiervorschlag
Kein Schadensersatz nach Verletzung bei Live-Rollenspiel. beck-aktuell, 29.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181511)
Das Landgericht Osnabrück hat die Zivilklage auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen erlittener Verletzungen bei einer mittelalterlichen LARP-Veranstaltung (Live Action Role Playing) in Gehrde abgewiesen. Für Vorsatz sah das Gericht keine Anhaltspunkte, und bei einer Verletzung durch einen fahrlässigen Treffer mit einem Schaumstoffschlagstock eines Rollenspielgegners gebe es eine stillschweigende Einwilligung des Kläger, da solche öfters vorkommen und nicht zu vermeiden seien (Urteil vom 28.01.2016, Az.: 4 O 1324/15, nicht rechtskräftig).
Sachverhalt
Der Kläger hatte dem Beklagten vorgeworfen, ihn bei einer mittelalterlichen Kampfszene im Rahmen eines Live-Rollenspiels auf dem Ferienhof Groneik in Gehrde am 20.04.2013 mit einer Schaumstoffkeule so schwer am Auge verletzt zu haben, dass ein Dauerschaden eingetreten war und die Sehfähigkeit des Klägers aller Voraussicht nach nicht wieder hergestellt werden kann.
Kein vorsätzlicher Kopftreffer
Das LG wies die Klage als unbegründet zurück. Zwar sei es nach der Vernehmung diverser Teilnehmer an dem Rollenspiel zu der Überzeugung gelangt, dass es tatsächlich der Beklagte gewesen sei, der den Kläger im Rahmen der Kampfszene mit der Keule am Kopf getroffen hatte. Das Gericht vermochte jedoch nicht festzustellen, dass der Beklagte den Schlag auch bewusst gegen den Kopf des Klägers geführt hatte. Der Kläger selbst hatte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung Zweifel daran geäußert, dass der Beklagte den Schlag bewusst gegen seinen Kopf geführt habe, zumal er den Beklagten zuvor nicht gekannt habe und er sich nicht vorstellen könne, dass der Beklagte etwas gegen ihn gehabt habe. Überdies hatte der Kläger eingeräumt, dass es bei Veranstaltungen wie der vorliegenden immer wieder auch zu Kopftreffern komme, was in der Hektik des Kampfgeschehens nicht mit ausreichender Sicherheit zu vermeiden sei. Im vorliegenden Fall sei nach den Feststellungen des Gerichts hinzuzufügen, dass sich der Beklagte als "Räuber“ in der gespielten Szene gegen zwei "gute Ritter“ verteidigen habe müssen. Im Ergebnis sah der zuständige Richter keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den Schlag gezielt und damit vorsätzlich ausgeführt hat.
Keine Haftung bei fahrlässigen Kopftreffern
Wegen eines fahrlässigen Kopftreffers des Beklagten stehe dem Kläger aber kein Schadensersatz zu. Denn zum einen würden die Regeln der LARP-Veranstaltung, an der die Parteien teilgenommen hatten, lediglich vorsätzliche Kopftreffer verbieten, zum anderen sei dem Kläger bereits vor seiner Teilnahme an dem Rollenspiel bekannt gewesen, dass es bei solchen Kämpfen hin und wieder auch zu Kopftreffern kommen kann. Soweit er dennoch an den Kampfszenen teilgenommen habe, habe er mit seiner Teilnahme stillschweigend darin eingewilligt, wegen fahrlässiger Kopftreffer und deren Folgen keine Ansprüche gegen andere Kampfteilnehmer geltend zu machen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
- Redaktion beck-aktuell
- LG Osnabrück
- Urteil vom 28.01.2016
- 4 O 1324/15
Zitiervorschlag
Kein Schadensersatz nach Verletzung bei Live-Rollenspiel. beck-aktuell, 29.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181511)



