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LG Osnabrück verurteilt Arzt wegen heimlicher Filmaufnahmen und Besitz von Kinderpornografie

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Ein Arzt hat sich wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in 58 Fällen, sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in 12 Fällen, öffentlichen Zugänglichmachens von Kinderpornografie in 12 Fällen und wegen Besitzes von Kinderpornografie strafbar gemacht. Das Landgericht Osnabrück hat ihn deshalb mit Urteil vom 16.09.2015 zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihm neben der Verpflichtung, 75.000 Euro an drei gemeinnützige Einrichtungen zu zahlen, ein dreijähriges Berufsverbot auferlegt (Az.:10 KLs 10/15).

LG: Patientinnen mit Kugelschreiberkamera gefilmt

Die Kammer sah es nach durchgeführter Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der 62-jährige Allgemeinmediziner einerseits große Mengen Kinderpornografie besessen hatte und einen Teil davon auch in einem für Dritte zugänglichen Ordner einer Tauschbörse gespeichert hatte. Zudem habe er in insgesamt 70 Fällen seine teilweise entkleideten Patientinnen heimlich mit einer Kugelschreiberkamera gefilmt. Dadurch habe er jeweils deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt. In zwölf dieser Fälle habe er Patientinnen gefilmt und ohne medizinische Notwendigkeit berührt, zu denen aufgrund körperlicher oder geistiger Gebrechen ein rechtlich besonders geschütztes Behandlungsverhältnis bestand.

Gericht hält Bewährungsstrafe für ausreichend

Im Hinblick auf die konkrete Strafzumessung wies der Vorsitzende ausdrücklich darauf hin, dass es sich die Kammer bei der Bildung einer bewährungsfähigen Gesamtstrafe nicht leicht gemacht habe. Zugunsten des Angeklagten seien aber insbesondere sein umfassendes Geständnis und seine erheblichen Bemühungen um Schadenswiedergutmachung zu berücksichtigen. Der Angeklagte habe schon über 160.000 Euro an Schmerzensgeldleistungen an die Geschädigten erbracht. Zudem stehe er vor den Trümmern seiner familiären, beruflichen und sozialen Existenz. Die Vollziehung einer Freiheitsstrafe sei zur Einwirkung auf den Angeklagten nicht geboten; weitere Straftaten seien von ihm nicht mehr zu erwarten.