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LG Nürnberg-Fürth untersagt Hotel-Buchungsportal irreführende Werbung mit beschränktem Zimmerkontingent

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Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Nürnberg-Fürth es der hotel.de AG Nürnberg untersagt, auf dem Internetportal unter "www.hotel.de" für Übernachtungsangebote mit Hinweisen auf eine begrenzte Verfügbarkeit von Hotelzimmern zu werben. Wie die Wettbewerbshüter am 23.02.2016 mitteilten, geht es insbesondere um die Angabe "nur noch vier Zimmer verfügbar!" und/oder "nur noch ein Zimmer verfügbar!", wenn tatsächlich weitere Hotelzimmer über einen anderen Buchungskanal (Direktvertrieb des Hotels, andere Buchungsportale, Reisebüros) für Gäste buchbar sind (Versäumnisurteil vom 03.02.2016, Az.: 4 HK O 5203/15, nicht rechtskräftig).

Angaben bezogen sich nur auf eigenes Zimmerkontingent

Der Portalbetreiber habe im eigenen Buchungsportal mit den zitierten Werbeaussagen auf eine beschränkte Verfügbarkeit buchbarer Hotelzimmer hingewiesen, so die Wettbewerbszentrale. Tatsächlich habe es sich bei dem genannten Zimmerkontingent lediglich um das eigene Kontingent gehandelt. Weitere Zimmer seien über andere Buchungskanäle für den Interessenten buchbar gewesen. Hierin sah die Wettbewerbszentrale eine unzulässige Irreführung des Nutzers von "www.hotel.de" und klagte. Der Portalbetreiber hatte sich nach Angaben der Wettbewerbshüter zunächst gegen die Klage verteidigt, war dann jedoch im Termin zur mündlichen Verhandlung bei Gericht nicht aufgetreten und ließ ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen.

Wettbewerbszentrale: "Künstliche Verknappung" kein Einzelfall

Die Wettbewerbszentrale weist darauf hin, das es sich bei dem Verfahren nicht um den ersten Fall zur "künstlichen Verknappung" von Angeboten auf Hotelbuchungsportalen handele. Ohne Gerichte habe sich eine Beanstandung gegenüber dem Hotelbuchungsportal "Booking.com" erledigt. Das Unternehmen habe sich gegenüber der Wettbewerbszentrale verpflichtet, nicht mehr mit Aussagen wie "Letzte Chance. Wir haben nur noch ein Zimmer" Druck auf die Zimmersuchenden auszuüben. Hierdurch sei der irreführende Eindruck erzeugt worden, im betreffenden Hotel könnten keine weiteren Zimmer gebucht werden. Tatsächlich konnten aber nach Angaben der Wettbewerbshüter in vielen Fällen noch Zimmer über die hoteleigene Webseite gebucht werden. Die "Verknappungspraxis" von "Booking.com" sei zuvor auch schon in den Niederlanden untersagt worden.