Kürzung der Versicherungsleistung bei nicht unverzüglicher Meldung eines Raubes auch im Ausland

Zitiervorschlag
Kürzung der Versicherungsleistung bei nicht unverzüglicher Meldung eines Raubes auch im Ausland. beck-aktuell, 25.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/184406)
VVG §§ 28 II 2, 45 III; BGB §§ 286 I 2 Nr 3, 288 I 2 Der Versicherungsnehmer verletzt seine vertragliche Obliegenheit zur unverzüglichen Meldung eines Raubschadens gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG auch dann grob fahrlässig, wenn sich dieser im nicht-europäischen Ausland und in den späten Abendstunden ereignet. Zur Erfüllung der Obliegenheit und Vermeidung der Leistungskürzung wäre nach Auffassung des Landgerichts Hamburg eine telefonische Meldung des Raubes bei den örtlichen Polizeibehörden möglich und ausreichend gewesen. Unterlässt der Versicherungsnehmer eine unverzügliche telefonische Anzeige, so muss er aufgrund dieses Verschuldens eine Kürzung der Versicherungsleistungen in Höhe von einem Drittel gegen sich gelten lassen. LG Hamburg, Urteil vom 11.09.2015 - 332 O 294/14, BeckRS 2015, 17984
Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Köln
Aus beck-fachdienst Versicherungsrecht 23/2015 vom 12.11.2015
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Sachverhalt
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Hausratversicherung für seine Wohnung in Hamburg und macht Ansprüche aus einem Taschenraub in Höhe von 9.129 EUR geltend. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2011 Wohnfläche) zugrunde, wonach gemäß § 11.1 Sachen im Eigentum einer mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person weltweit versichert sind, soweit sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden.
Am 10.06.2014 entrissen Unbekannte dem Lebensgefährten des Versicherungsnehmers in Jakarta/Indonesien von einem vorbeifahrenden Motorrad aus eine hochwertige Tasche mitsamt einer sich darin befindlichen Kamera. Nach Vortrag des Lebensgefährten haben die Täter versucht ihm die Tasche von der Schulter zu reißen, woraufhin er auf die Straße gefallen sei. Er habe sich mit einer Hand abfangen können und sei, die Tasche mit der anderen Hand festhaltend, noch zwei Meter mitgezogen worden. Nach Abweisung bei zwei Polizeidienststellen sei dem Lebensgefährten eine polizeiliche Aufnahme des Vorfalls erst nach Konsultierung eines Anwalts möglich gewesen.
Die Beklagte streitet hingegen das Vorliegen eines versicherten Raubes ab und geht von einem Trickdiebstahl aus. Ein etwaiger Versicherungsfall sei aber jedenfalls grob fahrlässig herbeigeführt worden, da sich der Lebensgefährte des Versicherungsnehmers mit einer sehr wertvollen Tasche in einer kriminellen Gegend von Jakarta aufgehalten habe. Zudem habe der Kläger die Obliegenheit verletzt, einen Raub unverzüglich bei der Polizei zu melden.
Rechtliche Wertung
Nach Ansicht des LG Hamburg ist die Klage teilweise begründet. Der Kläger habe nach berechtigter Leistungskürzung gemäß § 28 Abs. 2 VVG Anspruch auf Entschädigung aus der Hausratversicherung in Höhe von 4.500 EUR.
Hinsichtlich der Schilderungen des Lebensgefährten als Zeugen geht das Gericht davon aus, dass es sich um eine mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Person handelt, deren Sachen durch einen Raub abhanden gekommen sind. Trotz des Näheverhältnisses zum Kläger und dem eigenen Interesse am Ausgang des Verfahrens bestünden keine begründeten Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen.
Entsprechend den unbestrittenen Ausführungen auf klägerischer Seite sei der Versicherungswert gemäß § 12.1 der Versicherungsbedingungen der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand, mithin also der Kaufpreis der Tasche. Wie sich jedoch aus § 27.3 der Versicherungsbedingungen ergebe, werde die Mehrwertsteuer nur ersetzt, sofern sie tatsächlich gezahlt wurde. Mangels bisheriger Ersatzbeschaffung der Tasche sei der Nettopreis der Tasche in Höhe von 6.750 EUR für den erstattungsfähigen Wert maßgeblich. Auf den Wert der Kamera und des Objektivs komme es aufgrund einer zwischen den Parteien vereinbarten Wertsachengrenze nicht mehr an.
Durch Erstattung der Anzeige erst am Mittag des nächsten Tages habe der Kläger allerdings seine Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige von Schäden durch Straftaten bei der Polizei grob fahrlässig verletzt. Diese Obliegenheit sei ihm auch offensichtlich bekannt gewesen, da er den Zeugen auf die Erforderlichkeit einer Anzeige zur Erhaltung von Versicherungsleistungen hingewiesen habe.
Es liege auf der Hand, dass die Chancen für eine Aufklärung eines Straßenraubs, gerade mit einem Motorrad, bei unverzüglicher Anzeige deutlich höher seien. «Unverzüglich» sei in einem solchen Fall mit «sofort» gleichzusetzen, da nicht ersichtlich sei, weswegen nicht zumindest eine telefonische Anzeige noch am selben Abend aufgegeben werden konnte. Dies wäre in einer Großstadt wie Jakarta sicher möglich gewesen. Nach § 28 Abs. 2 S. 2 VVG könne die Beklagte mithin den Anspruch des Klägers um ein Drittel kürzen.
Eine weitere Kürzung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch offenes Tragen einer wertvollen Tasche in einer so gefährlichen Gegend Jakartas komme mangels diesbezüglichen substantiierten Vortrags der Beklagten nicht in Betracht.
Praxishinweis
In diesem Kontext beachtlich sind auch die Entscheidungen der Landgerichte
- Oldenburg (Urteil vom 09.07.2010 - 13 O 3064/09BeckRS 2011, 01006, mit Anmerkung Günther in FD-VersR 2011, 314229): ebenfalls verspätete Anzeige eines Raubes im Ausland (Polen),
- Kassel (Urteil vom 27.05.2010 - 5 O 2653/09, BeckRS 2010, 21118, mit Anmerkung Günther in FD-VersR 2010, 308106): unter anderem verspätete Einreichung der Stehlgutliste bei der Polizei,
- Hannover (Urteil vom 08.07.2010 - 8 O 312/09, BeckRS 2011, 22361, mit Anmerkung Günther in FD-VersR 2011, 313075): verspätete Einreichung der Stehlgutliste bei der Polizei,
- Dortmund (Urteil vom 15.07.2010 - 2 O 8/10, BeckRS 2010, 17305): verspätete Einreichung der Stehlgutliste bei der Polizei
Diese Entscheidungen dokumentieren das erheblich unterschiedliche Ausmaß der zugesprochenen Leistungskürzungen (zwischen 20% und 50%).
- Redaktion beck-aktuell
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Kürzung der Versicherungsleistung bei nicht unverzüglicher Meldung eines Raubes auch im Ausland. beck-aktuell, 25.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/184406)



