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LG Gießen

Sparkasse zu Schadensersatz und Rückabwicklung eines Hannover Leasing Fonds 165 verurteilt

Revitalisierte VwGO

Wegen unterbliebener Aufklärung über Provisionen in der Form von Rückvergütungen (sogennantes Kick-back) hat das Landgericht Gießen am 29.07.2016 die Gießener Sparkasse zu Schadenersatz und Rückabwicklung eines geschlossenen Immobilienfonds Hannover Leasing Fonds 165 verurteilt. Das teilte die Kanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann mit, die für einen Anleger des Fonds "Wachstumswerte Europa 2 – Apollo Business Center Bratislava“ das noch nicht rechtskräftige Urteil erstritten hatte (Az.: 2 O 128/16).

Bankberater hatte nicht über Provisionen aufgeklärt

Ein Berater der beklagten Sparkasse Gießen hatte dem Kläger im Jahr 2006 Anteile an dem geschlossenen Immobilienfonds Hannover Leasing Fonds 165 "Wachstumswerte Europa 2 – Apollo Business Center Bratislava“ in Höhe von 15.000 Euro, zuzüglich 5% Agio verkauft. Der Berater hatte den Kläger nicht über die Provisionen aufgeklärt, welche die Sparkasse für die Empfehlung und Vermittlung der Beteiligung erhalten hatte. Tatsächlich vereinnahmte die beklagte Sparkasse für die Vermittlung des Fonds eine Vergütung in Höhe von 9,21% des vom Kläger investierten Kapitals. Dem Kläger wurde Schadensersatz in Höhe von insgesamt 12.649,63 Euro zugesprochen, wobei auch entgangener Gewinn in Höhe von 2% zugesprochen wurde.

Unzutreffende Darstellung über Vergütung nicht richtiggestellt

Das Gericht sah es nach der Mitteilung der Kanzlei als erwiesen an, dass der Berater zwar das Agio besprochen, das Eigeninteresse der Sparkasse jedoch nicht dargelegt und auch keinerlei Ausführungen bezüglich der weitergehenden Provisionen gemacht hatte. Zudem habe der Berater die unzutreffende Darstellung auf der Beitrittserklärung nicht richtiggestellt, eine Vergütung in Höhe von 5% fließe an eine Vertriebsgesellschaft und gerade nicht an die Sparkasse.

Unterbliebene Aufklärung über Kickback berechtigt zum Schadensersatz

Wie die Kanzlei jetzt mitteilte, stützte das LG das Urteil auf eine unterbliebene Aufklärung über Provisionen in der Form von Rückvergütungen (Kickback). In der nicht erfolgten Darstellung des Agios als Provision für die Beklagte und aufgrund der fehlenden Aufklärung bezüglich des weiteren Provisionsflusses in Höhe von 4,21% an die beklagte Sparkasse liege eine Verletzung der Pflichten aus dem Beratungsvertrag, der aufgrund der faktisch vorgenommenen Beratung zustande gekommen sei, kommentierte die Kanzlei den Urteilsspruch. Daher habe laut Gericht schon nach dem unstreitigen Vortrag eine Pflichtverletzung vorgelegen.

Sparkasse kann Aufklärungspflichtverletzung nicht widerlegen

Nach Überzeugung der Kammer, so die Kanzlei weiter, hätte der Kläger die Anlage zudem erwiesenermaßen nicht gezeichnet, wenn er die Falschinformation des Beraters erkannt hätte. Mitentscheidend für die Entscheidungsfindung zu Lasten der Beklagen sei auch die Tatsache gewesen, dass es der beklagten Sparkasse in deren Vortrag nicht gelungen sei, die ihr obliegende Widerlegung aufklärungsrichtigen Verhaltens glaubhaft darzulegen.

Kanzlei: Anlegerfreundliches Urteil

Das Urteil stärke erneut die Stellung wirtschaftlich geschädigter Anleger geschlossener Fondsbeteiligungen und reihe sich in eine Vielzahl ergangener Urteile wegen unterbliebener Aufklärung über Kickbacks ein, erklärte die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann. Es setze des Weiteren die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Bezug auf die Aufklärungspflicht der Bank bezüglich Provisionen (Kickback) konsequent fort und um.