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LG Essen

Öffnen einer Flasche erfüllt nicht Voraussetzungen des erweiterten Unfallbegriffs in Ziff. 1.4 AUB

Schüler entlasten Jugendrichter

AUB Nr. 1.4 Nach einem Urteil des Landgerichts Essen handelt es sich bei dem Öffnen einer Flasche um einen alltäglichen Bewegungsablauf, der grundsätzlich keiner erhöhten Kraftanstrengung bedarf. Die Voraussetzungen für die Unfallfiktion gemäß Ziff. 1.4 AUB seien in diesem Fall nicht gegeben. LG Essen, Urteil vom 20.05.2015 - 18 O 277/14, BeckRS 2015, 20297

Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Köln

Aus beck-fachdienst Versicherungsrecht 2/2016 vom 28.01.2016

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Sachverhalt

Der Kläger begehrte von der Beklagten Leistungen aus einer bestehenden Unfallversicherung. Die Ehefrau des Klägers als versicherte Person hatte in einer Unfallanzeige angegeben, sie sei bei dem Versuch, eine Wasserflasche mit der linken Hand zu öffnen, abgerutscht, weil die Flasche sehr schwer zu öffnen war. Dabei habe sie sich den linken Daumen ausgekugelt. Ihr rechter Arm sei währenddessen aufgrund einer vorangegangenen Schulter-OP fixiert gewesen.

Dem Versicherungsvertrag lagen die AUB der Beklagten zugrunde, in denen es in Ziff. 1.4. unter anderem heißt, dass als Unfall auch gilt, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird. Die Beklagte zahlte zunächst Invaliditätsleistungen und kündigte nach zwei Jahren eine weitere gutachterliche Prüfung zum Ablauf der Dreijahresfrist an.

Mit der Klage verlangte der Kläger weitere Invaliditätsleistungen und Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer Unfallrente bei Eintritt einer 50%-igen Invalidität. Die Voraussetzungen eines Unfalls seien gegeben. Zum Öffnen der Wasserflasche habe es aufgrund des extrem festsitzenden Verschlusses eines erhöhten Kraftaufwandes bedurft. Zudem sei die Flasche gleichzeitig weggerutscht, weshalb der Daumen praktisch mitgerissen worden sei. Außerdem liege aufgrund der anfänglichen Regulierung ein Anerkenntnis der Beklagten vor. Der Kläger behauptete einen Invaliditätsgrad von über 50 %. In der mündlichen Verhandlung bekundete die Ehefrau des Klägers, sie habe die Flasche fest umfasst und dabei versucht den Verschluss zu drehen. Als dies nicht funktionierte, habe sie noch fester zugefasst. Die Beklagte berief sich vordergründig auf das Fehlen eines versicherten Ereignisses.

Rechtliche Wertung

Das LG Essen wies die Klage ab. Die Kammer hielt die Klage insgesamt für unbegründet. Sie war nicht davon überzeugt, dass es sich bei dem Ereignis um einen Unfall im Sinn der Ziff. 1.3 AUB handelte. Die Schilderung des Ereignisses sei nicht plausibel. Unter anderem war für die Kammer nicht nachvollziehbar, wie die Wasserflasche aus der den Flaschenhals fest umgreifenden Hand hätte gleiten können. Eine Einwirkung von außen, wie sie der Unfallbegriff fordert, sei daher auch in Form des Wegrutschens der Flasche nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen.

Auch die Voraussetzungen für den erweiterten Unfallbegriff gemäß Ziff. 1.4 AUB hielt die Kammer für nicht gegeben. Bei dem Öffnen einer Flasche sei keine spezielle Kraftanstrengung erforderlich. Es handele sich vielmehr um einen alltäglichen Bewegungsablauf, der grundsätzlich keines erhöhten Einsatzes von Muskelkraft bedarf. Dies gelte auch dann, wenn sich die Flasche nicht im ersten Ansatz öffnen lässt. Dass vorliegend der individuelle Krafteinsatz der Ehefrau des Klägers abweichend erhöht war, habe sich auch unter Berücksichtigung des Handikaps durch ihre fixierte rechte Schulter nicht ergeben.

Die Kammer sah zudem keinen Anlass, ein Anerkenntnis der Beklagten anzunehmen. Insbesondere war zwischen den Parteien zuvor nicht über die Einzelheiten des Unfallereignisses gestritten worden. Die Beklagte habe sich im Prozess trotz des anfänglichen Regulierungsverhaltens auf das Fehlen eines versicherten Ereignisses berufen dürfen.

Praxishinweis

Das LG Essen stellt überzeugend heraus, aus welchem Grund eine für die Unfallfiktion im Sinn der Ziff. 1.4 AUB erforderliche erhöhte Kraftanstrengung für das Öffnen einer Flasche nicht erforderlich ist. Wenngleich diese Klausel in der Rechtsprechung uneinheitlich zur Anwendung kommt (vgl. Marlow/Tschersich, r+s 2011, 367, 368 f. m.w.N.; Naumann/Brinkmann, ZfSch 2012, 69; zum Bereich der Ausübung von Sportarten vgl. den Überblick bei Wagner, r+s 2013, 421), bereitet der vorliegende Sachverhalt keine besonderen Abgrenzungsschwierigkeiten. Die Kammer zieht als Vergleichsmaßstab für eine «erhöhte Kraftanstrengung» alltägliche Bewegungsabläufe heran und berücksichtigt die individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Person. Dieses Verständnis der Klausel entspricht den AUB 2014, die den Begriff der «erhöhten Kraftanstrengung» in Nr. 1.4 erstmals definieren.