Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
LG Düsseldorf

Keine Kaufpreisrückzahlung wegen Audi-Manipulationssoftware

Revitalisierte VwGO

Der Käufer eines mit einer sogenannten Abgas-Manipulationssoftware ausgestatteten Fahrzeugs kann ohne vorheriges Setzen einer Nacherfüllungsfrist nicht wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten. Dies gilt insbesondere, wenn das Autohaus von sich aus eine technische Nachbesserung angeboten hat. Dies hat das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 23.08.2016 entschieden (Az.: 6 O 413/15).

LG: Käufer hätte Frist zur Nacherfüllung setzen müssen

Das Landgericht hat es zwar ausdrücklich offen gelassen, ob das Fahrzeug wegen einer solchen Manipulationssoftware einen Mangel aufweist. Der klagende Käufer hätte aber vor Rücktritt vom Kaufvertrag dem Autohaus eine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen. Eine solche Fristsetzung zur Nachbesserung eines Mangels sei nur ganz ausnahmsweise entbehrlich, wenn etwa der Audi-Vertragshändler eine Nachbesserung endgültig verweigert hätte. Tatsächlich hatte das beklagte Autohaus angeboten, das Fahrzeug technisch nachzubessern.

Autohändler haftet nicht für Wissen des Herstellers

Das Recht des Verkäufers zur Nacherfüllung sei vorliegend auch nicht wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels ausgeschlossen. Denn der Kaufvertrag sei im Jahr 2012 geschlossen worden und das Autohaus habe erst im September 2015 von der sogenannten Manipulationssoftware im Audi A 4 Avant gehört. Auch müsse sich das Autohaus als selbstständiger Audi-Vertragshändler nicht ein mögliches früheres Wissen der Audi AG zurechnen lassen. Der Autokäufer habe schließlich nicht vom Vertrag zurücktreten dürfen, weil die Nachbesserung der Motorsoftware einige Zeit dauere. Denn eine flächendeckende Rückrufaktion benötige Zeit, womit auch das Kraftfahrtbundesamt einverstanden sei.