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LG Dortmund

Rückstau durch mechanische Beeinträchtigung des Ableitungssystems in Elementarschadenversicherung

Carl von Ossietzky

BGB §§ 93, 94 II, 280 I, II, 286, 288; ZPO § 286 I Das Landgericht Dortmund hat im Zusammenhang mit einer Elementargefahr entschieden, dass der Umstand, dass ein Rückstau aus einem Entwässerungssystem nicht ausschließlich auf Niederschlägen, sondern zusätzlich auf einer Verstopfung der Grundleitung beruht, nicht erheblich ist. Der Wortlaut erfordere ein solches Verständnis nicht. Auch bei einer mechanischen Beeinträchtigung beruhe letztlich die Schadensentstehung vorwiegend auf Witterungsniederschlägen und damit auf der Elementargefahr. LG Dortmund, Urteil vom 17.12.2015 - 2 O 263/14, BeckRS 2016, 12027

Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Köln

Aus beck-fachdienst Versicherungsrecht 14/2016 vom 14.07.2016

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Sachverhalt

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung, die als versichertes Risiko auch sogenannte «weitere Elementargefahren» in Gestalt von Überschwemmung und Rückstau absichert. § 3 b) VGB 2010 definiert den Rückstau wie folgt: «Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.»

Der Kläger zeigte gegenüber der Beklagten einen Wasserschaden an, der sich in seiner Urlaubsabwesenheit ereignete. Daraufhin führte die Beklagte einen Ortstermin durch und lehnte sodann die Schadensregulierung ab. Der Kläger behauptet, dass eine Verstopfung in der Grundleitung vorgelegen habe, die aufgrund gleichzeitig eingetretener starker Regenfälle einen Rückstau verursacht habe, indem sich das Wasser von der Grundleitung bis in die Ableitungsrohre bis zur Dachrinne rückgestaut habe und sodann in das Gebäude eingedrungen sei. Die Beklagte ist jedoch der Ansicht, dass keine Ersatzpflicht bestehe. Ferner beruft sie sich auf eine Zeitwertberechnung im Hinblick auf die Gebäudeschäden wegen der strengen Wiederherstellungsklausel.

Rechtliche Wertung

Das LG Dortmund verurteilte den Beklagten an die Klägerin gemäß §§ 1c) bb), 4 Ziff. 1 b) bb) VGB 2010 in Verbindung mit § 4 Ziff. 3b) VGB 2010 zu zahlen. Es stellte fest, dass die Beklagte verpflichtet sei, sämtliche den Versicherungsfall betreffende bisher noch nicht absehbare und während der Rekonstruktionsarbeiten entstehende weitere Kosten im bedingungsgemäßen Umfang zu ersetzen.

Es stehe fest, dass der Versicherungsfall eines versicherten Rückstaus eingetreten sei. Dem Kläger sei die Beweisführung im ausreichendem Maße gemäß § 286 Abs. 1 ZPO gelungen. Es bestehe kein Zweifel, dass sich der Schaden wie behauptet zugetragen habe. Der Umstand, dass der Rückstau nicht ausschließlich auf dem Niederschlag, sondern zusätzlich auf einer Verstopfung der Grundleitung beruhe, sei irrelevant.

Dies folge aus einer am Wortlaut orientierten Auslegung des § 3 b) VGB 2010. Als Ursache wird ein bestimmungswidriger Austritt in Gestalt von Witterungsniederschlägen festgeschrieben. Dies sei nach dem Wortlaut jedoch nicht die einzige zulässige Ursache. Auch bei einer mechanischen Beeinträchtigung des Ableitungssystems beruhe die Schadensentstehung auf Witterungsniederschlägen und damit auf der Elementargefahr.

Dahinstehen könne, ob die Voraussetzungen der strengen Wiederherstellungsklausel gegeben seien, wonach der Versicherungsnehmer den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur erwirbt, wenn er die Wiederherstellung der versicherten Sache innerhalb von drei Jahren sicherstellt. Diese Annahme gelte grundsätzlich auch bei Gebäuden, die nur teilweise zerstört worden seien. Im Fall einer Beschädigung seien die notwendigen Reparaturkosten zu ersetzten, allerdings höchstens bis zur Grenze des unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls festzustellenden Neuwerts. Eine Kürzung der Reparaturkosten müsse jedoch dann erfolgen, wenn infolge der Reparatur der Neuwert höher geworden sei als vor dem Versicherungsfall. Insofern könne der Versicherer, wenn die Reparaturmaßnahmen zu einer Erhöhung des unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls gegebenen Zeitwerts führen würden, seine Ersatzleistung um diese fiktive Erhöhung kürzen. Der Zeitwert des Gebäudes vor dem Versicherungsfall übersteige zweifelsfrei die Reparaturkosten, die Obergrenze der Ersatzfähigkeit sei damit gewahrt.

Soweit die Beklagte § 13 Nr. 7 Abs. 2 VGB 2010 so verstanden haben will, dass individualisiert auf die Werterhöhung im Hinblick auf Böden oder Wände abgestellt werden soll, verstoße eine solche Auslegung gegen §§ 93, 94 Abs. 2 BGB, da es sich hier um wesentliche Bestandteile der Hauptsache handele, die deren Schicksal teilen und nicht Gegenstand isolierter Betrachtung sein können.

Praxishinweis

Das LG Dortmund stellt in seinem Urteil fest, dass es irrelevant sei, dass der Rückstau nicht ausschließlich auf Niederschlägen beruht, sondern zusätzlich auf der Ursache einer mechanischen Beeinträchtigung der Grundleitung.

Zum Teil wird die Einschlägigkeit verneint, wenn kein intaktes Entwässerungssystem vorliegt , so das LG Wiesbaden, Urteil vom 08.04.2009 - 1 O 305/07, r+s 2009, 417. Letztere Entscheidung verkennt jedoch, dass es im Bereich der Kausalität keine «Rosinentheorie» gibt. So wie Mitursächlichkeit bei dem Nachweis des Versicherungsfall genügt, gilt dies gleichermaßen bei dem Nachweis eines Ausschlusses. Der üblichen Formulierung «ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursache» kommt insoweit nur eine deklaratorische Bedeutung zu. Vorliegend geht es jedoch nicht um den Ausschluss eines Rückstauschadens, sondern um diesen als Versicherungsfall. Es genügt mithin eine (adäquate) Mitursächlichkeit.

Erst auf der Ebene der subjektiven Risikobegrenzung (z.B. §§ 23, 26, 28 Abs. 1, 81 Abs. 2, 82 VVG) ist ein nicht ordnungsgemäßer Zustand der Anlage zu berücksichtigen. Dabei wird aber der Versicherer in der Regel nicht den bereits zum objektiven Tatbestand gehörenden Nachweis der Kenntnis führen können. Anders wäre es bei Verletzung von üblichen Wartungsintervallen etwa für die Reinigung von Fallrohren.

Zivil-prozessual ist die Entscheidung des LG Dortmund fehlsam. Der Versicherungsnehmer hat für den Nachweis des Versicherungsfalls «Rückstau» den Strengbeweis des § 286 ZPO zu führen.

Das Gericht stellt ausschließlich auf eine Anhörung des Klägers ab (vgl.: «Vorliegend steht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und der persönlichen Anhörung des Klägers zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Versicherungsfall eines versicherten Rückstaus eingetreten ist (…) Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass er nach Urlaubsrückkehr das eingetretene Wasser im Schlafzimmer und im Hobbyraum wahrgenommen habe (...) Seitens der Kammer bestehen trotz des Umstands, dass der Kläger bei dem Schadensereignis nicht vor Ort war, keine Zweifel, dass sich der eingetretene Schaden wie behauptet zugetragen hat. Der Kläger berichtet plausibel, dass er am Sonntag bzw. am Montag bei nicht so starkem Regen gesehen habe, dass das Wasser aus dem Regenfallrohr gedrückt worden sei. Zudem sei das Wasser über die Regenrinne geschwappt und sei gegen das Schlafzimmerfenster geklatscht.»

Es gibt jedoch keine (wechselseitigen) Beweiserleichterungen wie es auf Grundlage des sogenannten (wobei der BGH diesen Terminus nicht verwendet) 3-Stufen-Modells in der Entwendungsversicherung der Fall ist. Das Gericht geht jedoch ausschließlich von der bestrittenen Schilderung des Versicherungsnehmers (der zum Schadenszeitpunkt zudem offenbar nicht anwesend war) davon aus, dass ein versicherter Rückstau (Austritt aus dem Ableitungsrohr/Regenfallrohr) nachgewiesen ist. Hier stellt sich die Frage, welches Beweismittel das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde legt. Eine bloße Anhörung ist kein «Beweis», erst recht nicht außerhalb des sogenannten 3-Stufen-Modells.

Zum anderen stellt sich die Frage, woher das Gericht konkret die Überzeugung im Sinne des § 286 ZPO nimmt, dass tatsächlich das Wasser bereits in die Regenfallleitung eingetreten ist und sodann (nach Eintritt in das Regenfallrohr) wieder ausgetreten ist. Bei einer anderen Fließrichtung würde es an einem Versicherungsfall fehlen.

Bezüglich der Anwendung der Neuwertspitze auf ein lediglich beschädigtes Gebäude dürfte die Auffassung des LG Dortmund der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 24.01.2007 - IV ZR 84/05, NJW-RR 2007, 608) widersprechen. Das Landgericht geht zwar davon aus, dass mit Blick auf die noch nicht ausgeführten Teile die Mehrwertsteuer nicht geschuldet ist (was sich im übrigen nicht aus der sogenannten strengen Wiederherstellungsklausel ergibt, sondern aus der den meisten aktuellen Bedingungen vereinbarten MwSt-Klausel), bejaht aber bereits in dieser Höhe die Reparaturkosten zum Netto-Neuwert. Obwohl das LG Dortmund das Urteil des BGH zitiert, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den dortigen Entscheidungsgründen.