LG Coburg lehnt Umkehrung der Beweislast für Mangel in ersten sechs Monaten nach Pferdekauf ab

Zitiervorschlag
LG Coburg lehnt Umkehrung der Beweislast für Mangel in ersten sechs Monaten nach Pferdekauf ab. beck-aktuell, 28.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177011)
Auch Verträge über Tiere unterliegen dem üblichen Mängelgewährleistungsrecht. Ihre speziellen Eigenschaften als Lebewesen mit ständiger Entwicklung seien dabei jedoch zu berücksichtigen, stellt das Landgericht Coburg klar. In einem Streit um die vertragsgemäße Beschaffenheit eines gekauften Pferdes sei die Regelung des § 476 BGB zur Beweislast deswegen nicht zur Anwendung gekommen. Nach dieser Vorschrift wird vermutet, dass eine Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt (Urteil vom 26.01.2016, Az.: 23 O 500/14, rechtskräftig).
Fehlende "Reitbarkeit“ als Beschaffenheitsmangel geltend gemacht
Im Frühjahr 2014 erwarb der Kläger ein damals sechsjähriges Pferd. Die damalige Verkäuferin beschrieb das Tier als "coole Socke“ – ruhig, ausgeglichen und problemlos im Gelände reitbar. Im Kaufvertrag war unter anderem geregelt, dass das Pferd angeritten sei und mit dem Tier weiter gearbeitet werden müsse. Nach erfolgloser Aufforderung zur Nacherfüllung trat der Kläger im Herbst 2014 schließlich vom Kaufvertrag zurück und forderte dessen Rückabwicklung. Wenige Wochen nach der Übergabe sei das anfangs eher schläfrige Verhalten des Pferdes ins zunehmend Schreckhafte umgeschlagen. Schon beim geringsten Anlass neige das Tier zu Panik und Flucht und der Kläger sei bereits zwei Mal abgeworfen worden. Für Freizeitreiter, an die das Angebot der Beklagten sich unbestritten gerichtet hatte, sei das Pferd nicht reitbar. Damit liege die vereinbarte Beschaffenheit des Pferdes nicht vor. Dieses leide vielmehr unter einem Charaktermangel, sei möglicherweise traumatisiert. Nach Auffassung der Beklagten handelt es sich dagegen um ein natürliches Verhalten des Pferdes. Probleme beim Reiten seien auf unsachgemäße Haltung beziehungsweise fehlerhaftes Reiten zurückzuführen.
Mangelhaftigkeit des Pferdes bei Übergabe nicht nachgewiesen
Nach der Vernehmung mehrerer Zeugen und der Einholung des Gutachtens eines Fachtierarztes für Pferde wies das LG Coburg die Klage vollständig ab. Trotz umfangreicher Beweisaufnahme hatte der Kläger den Nachweis für eine Mangelhaftigkeit des Pferdes im Zeitpunkt seiner Übergabe durch die Beklagte nicht führen können. Obwohl die Zeugen das auffällige Verhalten des Pferdes bestätigt hätten, hätten sie auch angegeben, dass sich dieses erst einige Wochen nach der Übergabe des Tieres gezeigt habe. Vorher sei das Pferd sehr ruhig gewesen. Nach der Auffassung des Sachverständigen handele es sich bei den Auffälligkeiten des Pferdes nicht um eine Verhaltensstörung, sondern um ein "unerwünschtes" Verhalten, das dem Normalverhalten der Pferde im weiteren Sinn entsprochen habe und auch auf die Unerfahrenheit des Klägers als Reiter und dessen Umgang mit Pferden zurückzuführen sei. Eine Traumatisierung habe nicht bestätigt werden können.
LG Coburg verneint Charaktermangel des Tieres bei Übergabe
Insgesamt sah das Gericht danach einen Charaktermangel bei Übergabe des Tieres nicht als erwiesen an, sondern vielmehr eine Fehlentwicklung nach diesem Zeitpunkt. Soweit der Kläger schließlich die fehlende Rittigkeit beziehungsweise Beherrschbarkeit des Pferdes gerügt habe, handele es sich hierbei um eine Gegebenheit, die wegen der ständigen Entwicklung lebender Tiere nicht nur jederzeit auftreten, sondern auch vom Pferd und seiner Veranlagung unabhängige Ursachen haben könne. In Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung weiterer Obergerichte sei daher dem Kläger die Regelung des § 476 BGB nicht zugute gekommen, weshalb insgesamt ein Nachweis der Mangelhaftigkeit des Tieres zum Zeitpunkt der Übergabe an den klagenden Käufer nicht geführt werden konnte.
Spezielle Eigenschaften von Tieren bei Gewährleistungsrechten zu berücksichtigen
Auch wenn Tiere keine Sachen im Sinne des Gesetzes seien, kämen auf sie doch die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend zur Anwendung. Sie müssten daher etwa beim Kaufvertrag ebenso wie sonstige Sachen die vereinbarte Beschaffenheit besitzen. Wenn dies nicht der Fall sei, unterlägen auch Verträge über Tiere dem üblichen Mängelgewährleistungsrecht. Die speziellen Eigenschaften der Tiere als Lebewesen mit ständiger Entwicklung dürften bei der Betrachtung jedoch nicht aus den Augen verloren werden. Im vorliegenden Fall hätten sie dazu geführt, dass die für den Käufer günstige Regelung zur Beweislast keine Anwendung gefunden habe.
- Redaktion beck-aktuell
- LG Coburg
- Urteil vom 26.01.2016
- 23 O 500/14
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LG Coburg lehnt Umkehrung der Beweislast für Mangel in ersten sechs Monaten nach Pferdekauf ab. beck-aktuell, 28.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177011)


